OGH 8Ob125/10f

OGH8Ob125/10f4.11.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und durch den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der I***** Limited, *****, vertreten durch Dr. Hans Kröppel, Rechtsanwalt in Kindberg, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 16. September 2010, GZ 3 R 118/10p-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Veröffentlichung des Beschlusses auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Konkursverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erfolgte hier am 19. 8. 2010. Der von der Gemeinschuldnerin dagegen am 7. 9. 2010 elektronisch eingebrachte Rekurs wurde vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 74 Abs 1 IO durch ein Edikt öffentlich bekannt zu machen, dessen Inhalt § 74 Abs 2 IO regelt. Nach der Bestimmung des § 257 Abs 2 IO (früher: § 174 Abs 2 KO) ist daher für den Beginn der 14-tägigen Rekursfrist (§ 260 Abs 1 IO) die öffentliche Bekanntmachung (§ 255 IO) maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung wird mit der öffentlichen Bekanntmachung die Zustellung bewirkt, und zwar unabhängig davon, ob auch noch eine besondere Zustellung an Beteiligte erfolgt ist (RIS-Justiz RS0065237; RS0036582; RS0110969). Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst ausgesprochen, dass sich ein Rechtsmittelwerber mit der Veröffentlichung auch jederzeit genaue Kenntnis von dem kundgemachten Beschluss verschaffen kann (8 Ob 161/09y).

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