European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00124.14I.1219.000
Spruch:
Das als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Begründung:
Gegenstand des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der Mutter ist ein Beschluss des Rekursgerichts über die Verpflichtung der Verfahrenshilfe genießenden Partei zur Nachzahlung gestundeter Beträge nach § 71 Abs 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind auch im Verfahren Außerstreitsachen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0017155; vgl auch RS0052781). Derartige Beschlüsse sind absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS‑Justiz RS0052781 [T3]). Darunter fallen alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände, so unter anderem auch Beschlüsse über das gänzliche oder teilweise Erlöschen der Verfahrenshilfe oder über die gänzliche oder teilweise Nachzahlung jener Beträge, von deren Berichtigung die Partei vorläufig befreit war (RIS‑Justiz RS0036078; 3 Ob 119/09k).
Daraus folgt, dass das von der Mutter eingebrachte Rechtsmittel absolut unzulässig ist. Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ war daher zurückzuweisen.
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