European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00124.13P.0324.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung haben Personen, die noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und keine Rekurslegitimation (RIS-Justiz RS0106608; RS0006398). Anders wäre dies, wenn der fehlende Erbantritt oder die Nichtabgabe einer Erklärung auf Verfahrensfehlern beruhten (RIS-Justiz RS0106608 [T5, T13, T14]). Die Revisionsrekurswerberin wurde bereits zur Abgabe einer Erbantrittserklärung aufgefordert, hat diese aber nicht abgegeben. Für eine Rechtsmittellegitimation der Revisionsrekurswerberin, die es bislang vermied, eine Erbantrittserklärung abzugeben, und nur der Ermittlung des Nachlassvermögens entgegentritt, besteht daher keine Grundlage.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen (vgl zuletzt etwa 4 Ob 85/10v).
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