Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Im Ergebnis geht es hier nur um die Frage der Auslegung des Umfangs einer Widmungserklärung, mit der eine mit der Grundstücksnummer und als „Aufschließungsstraße“ bezeichnete Liegenschaft nach § 40 Salzburger Landesstraßengesetz dauernd dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde.
Die Auslegungen von Erklärungen im Einzelfall stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042555, RS0042936, RS0044358; vgl auch VwGH 21/08/0077 oder 2002/12/0223); dass die Auslegung hier eine Widmungserklärung iSd § 40 Salzburger Landesstraßengesetz betrifft, ändert daran nichts.
Ausgehend davon, dass das hier maßgebliche Grundstück schon seiner Form nach einer Aufschließungsstraße für die anderen Grundstücke entspricht und dass die Gemeinde das Ziel verfolgte, eine durchgehende Straßenverbindung zu schaffen, kann die mit dem Wortlaut der Erklärung gut vereinbare Auslegung der Vorinstanzen, dass sich kein ausreichender Anhaltspunkt dafür finde, hier eine Einschränkung dieser auf das gesamte Grundstück bezogenen Widmungserklärung vorzunehmen, jedenfalls nicht als unvertretbar erachtet werden.
Insgesamt vermag die Revision jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)