OGH 8Ob122/05g

OGH8Ob122/05g19.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Schatz & Partner, Rechtsanwälte OEG in Baden, wider die zweitbeklagte Partei Hofrat Mag. Erika P*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 211.054,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2005, GZ 4 R 178/05h-25, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Soweit es die klagende Sparkasse als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO releviert, inwieweit einer schriftlichen Bestätigung über eine Belehrung im Sinne des § 25c KschG Bedeutung zukomme, übergeht sie die Feststellung, dass diese schriftliche Bestätigung erst nach Übernahme der Bürgschaft ausgestellt wurde. Im Übrigen wurde auch ausdrücklich festgestellt, dass keinerlei Belehrung erteilt wurde. § 25c KSchG stellt aber eindeutig auf eine tatsächliche und vor Übernahme der Bürgschaft erfolgte Information ab und nicht auf eine allenfalls später einmal vorgenommene bloße Unterfertigung der Bestätigung über eine - gar nicht erfolgte - Information.

Im Weiteren befasst sich die Revision der klagenden Partei vor allem damit, inwieweit hier für die klagende Partei erkennbar war, dass die Schuldner ihre Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werden (vgl § 25c KSchG). Zutreffend erkennt die klagende Partei, dass dies regelmäßig nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden kann und damit auch regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt (vgl etwa OGH 20. 2. 2002, 9 Ob 33/02x ua). Dabei kann auch nicht einzelnen Argumenten für oder gegen die Annahme einer solchen Erkennbarkeit das Gewicht einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zugemessen werden, da das Gewicht dieser Argumente doch regelmäßig nur im Gesamtzusammenhang beurteilt werden kann und damit ein erheblicher Beitrag zur Rechtsfortentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht geleistet werden kann. Eine erhebliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, die hier aus Gründen der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifen wäre, vermag die Klägerin aber nicht darzustellen (Übernahme eines Kredites von mehr als EUR 150.000,-- durch eine im Karenz befindliche Hauptschuldnerin - Karenzgeld ca EUR 400 - mit zwei unterhaltsberechtigten Kleinkindern und einem zweiten Hauptschuldner mit einem Einkommen von ca EUR 1.500,--; vgl im übrigen offensichtlich auch die eigenen Einschätzungsrichtlinien der Beklagten bei der Bearbeitung des Kreditantrags - Beil ./I). Dass das Berufungsgericht dabei ins Kalkül gezogen hat, dass bei einer bloßen Lebensgemeinschaft anders als bei einer Ehe (vgl § 92 ABGB) keinerlei gesetzliche Vorkehrungen dagegen bestehen, dass nicht einer der beiden Lebensgefährten einen anderen Haushalt führt, vermag die klagende Partei ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Ausgehend davon, vermag die Klägerin aber auch bei den Überlegungen des Berufungsgerichtes zu den allfälligen Kosten eines doppelten Haushalts bei einer getrennten Haushaltsführung - wie sie hier ja auch tatsächlich eintraten - bei der Beurteilung die Voraussetzungen für die Informationspflicht nach § 25c KSchG keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 aufzuzeigen.

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