OGH 8Ob120/16d

OGH8Ob120/16d27.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn sowie die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** M*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. A***** S*****, vertreten durch Dr. Stefan Herdey, Dr. Roland Gsellmann, Rechtsanwälte in Graz, wegen 40.750 EUR (Revisionsinteresse 11.580 EUR) samt Anhang, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2016, GZ 2 R 159/16v‑47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00120.16D.0127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Streitwertgrenze der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 2 ZPO ist der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens maßgebend, auch wenn nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens wird (RIS-Justiz RS0042408). Die Behandlung der außerordentlichen Revision des Klägers hängt daher nicht von einer Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Berufungsgericht iSd § 508 Abs 3 ZPO ab.

Die Revision ist aber unzulässig, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt.

2. Ein vom Berufungsgericht inhaltlich behandelter, aber verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens kann in der Revision nicht mehr neuerlich geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; RIS-Justiz RS0042963).

Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge des Klägers, das Erstgericht hätte ihn dazu anleiten müssen, sein Vorbringen zum begehrten Zinsenlauf schlüssig zu stellen, inhaltlich befasst und es für unbegründet erachtet. Diese Entscheidung ist im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbar.

3. Ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet den Parteien gegenüber persönlich nach §§ 1295, 1299 ABGB für den durch sein Gutachten verursachten Schaden. Dies gilt auch für das Strafverfahren zugunsten des Angeklagten bzw Beschuldigten (RIS-Justiz RS0026316 [T4]; RS0026319 [T6]; RS0026360 [T13]).

Die Frage, für welche Aufwendungen des Klägers das fehlerhafte Gutachten des Beklagten kausal war, betrifft den Tatsachenbereich. Die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen, welche begehrten Vertretungskosten dem Kläger in keinem Zusammenhang mit der mangelhaften Gutachtenserstattung standen bzw dem Kläger im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens jedenfalls erwachsen wären, können vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht mehr neuerlich überprüft werden.

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