Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht ist ohnedies zutreffend davon ausgegangen, dass unleidliches Verhalten des Mieters iSd § 30 Abs 2 Z 3 2. Fall MRG bzw § 1118 1. Fall ABGB (zur Unterstellung des unleidlichen Verhaltens unter § 1118 ABGB 10 Ob 62/04x) in laufend unternommenen Versuchen des Mieters zu erblicken ist, seine Benützungsrechte auf nicht in Bestand genommene Räume auszudehnen (1 Ob 674/85). Ebenso zutreffend hat aber das Berufungsgericht die Verwirklichung dieses Tatbestandes verneint, weil selbst unter Zugrundelegung, dass ein Raum der Wohnung nicht an den Beklagten vermietet wurde, eine versuchte Ausdehnung der Benützungsrechte des Beklagten nicht ersichtlich ist: Die dem Beklagten vorgeworfenen beiden Schlosswechsel an der Eingangstür zur Wohnung resultierten daraus, dass die Klägerin drei Sicherungen für die Wohnung herausschraubte, Gäste des Beklagten zum Verlassen der Wohnung aufforderte und schließlich ihrerseits einen Schlosstausch vornahm, wodurch der Beklagte die Wohnung nicht betreten konnte. Von „laufenden Versuchen zur Ausdehnung von Benützungsrechten" kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
2. Dass der Beklagte die Klägerin oder ihre Angehörigen durch Drohungen, Gewaltanwendung und „Psychoterror" ängstigte, steht nicht fest. Insoweit geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
3. Auch mit ihren Ausführungen zum behaupteten Mietzinsrückstand entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt: Der Beklagte überwies der Klägerin, die ihm kein Konto für die Mietzinszahlungen bekannt gegeben hatte, die Mieten mittels Postanweisung bzw übergab einmal einen Betrag an eine Bekannte der Klägerin, die diesen auch der Klägerin weiterleitete.
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