OGH 8Ob117/01s

OGH8Ob117/01s28.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Franz S***** vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 19. März 2001, GZ 7 R 35/01d-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Schuldners wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 2 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan widerspricht § 194 Abs 1 KO, wonach der Schuldner den Konkursgläubigern mindestens eine Quote anbieten muss, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Dies ist hier, wie das Rekursgericht - insofern vom Schuldner unbekämpft - ausführlich dargelegt hat, nicht der Fall, weil der Schuldner eine wesentlich höhere Zahlung hätte anbieten müssen. Der Schuldner bot - umgerechnet - monatlich Zahlungen von knapp über S 1.400 an, hätte aber mindestens S 2.600 anzubieten gehabt.

Zwar sieht das Gesetz für den Zahlungsplan anders als beim Zwangsausgleich keine zahlenmäßige Mindestquote vor. Das Gesetz kennt aber die oben erwähnte gesetzliche Mindestquote, wonach der Schuldner seinen Konkursgläubigern mindestens eine Quote anzubieten hat, die seiner Einkommenslage in den folgenden fünf Jahren entspricht. Bietet der Schuldner keine solche Quote an, so ist der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans nach § 194 Abs 2 Z 3 KO unzulässig, weil der Zahlungsplan gegen die zwingende Vorschrift des § 194 Abs 1 KO verstößt (Mohr in Konecny/Schubert, Komm Insolvenzgesetze Rz 3 und 5 zu § 194 KO). Ist der angebotene Zahlungsplan unzulässig, ist bereits der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens abzuweisen, weil Voraussetzung der Eröffnung des Schuldenregulierungs- verfahrens ua die Vorlage eines zulässigen Zahlungsplans ist (§ 183 Abs 1 Z 2 erster Fall KO).

Der erkennende Senat hält zwar an der in 8 Ob 228/97f (= ZIK 1997, 230 = NZ 1998, 211) vertretenen Rechtsauffassung fest, dass eine umfassende Prüfung der Angemessenheit des Zahlungsplans nach Ermessen des Gerichtes im Sinne des § 154 Z 1 KO nicht vorzunehmen ist; aus Anlass des vorliegenden Falles ist aber klar zu stellen, dass dies nicht für die an der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners in den folgenden fünf Jahren orientierte, der absoluten Mindestquote des § 141 Z 3 KO entsprechende relative Mindestquote nach § 194 Abs 1 KO gilt. Hiebei ist Konecny (Restschuldbefreiung bei insolventen natürlichen Personen, ÖBA 1994, 911 [916]) und Mohr (aaO Rz 3 zu § 194 KO) - aM Deixler-Hübner (Privatkonkurs2 Rz 132), die den Anspannungsgrundsatz anwenden will - darin zu folgen, dass grundsätzlich auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit abzustellen ist, zumal den Materialien (1218 BlgNR 18. GP 24) die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen ist, die Prüfpflicht des Gerichtes bezüglich der möglichen Mindestquote nicht unzumutbar auszudehnen, da es letztendlich bei den Gläubigern liegt, zu entscheiden, ob der Zahlungsplan angemessen ist. Der erkennende Senat folgt daher der von G. Kodek (in seiner dem Senat im Vorabdruck vorliegenden, zur Veröffentlichung in RdW vorgesehenen Abhandlung "Zur Prüfungsbefugnis beim Zahlungsplan") vertretenen vermittelnden Auffassung, dass nach dem Zweck des Gesetzes nur besonders krasse Fälle aufzugreifen sind, in denen das angegebene Einkommen des Schuldners mit seinem Ausbildungsstand, seinem Alter und der Entlohnung in seinen bisherigen Tägigkeiten in auffälligem Widerspruch steht.

Bei seiner Argumentation gegen die zutreffende Rechtsauffassung des Rekursgerichtes übersieht der Schuldner, dass es bei Vorlage eines unzulässigen Zahlungsplans nicht darauf ankommt, ob dieser erfüllbar ist. Nur dann, wenn überhaupt ein zulässiger Zahlungsplan vorliegt, sind die übrigen Voraussetzungen nach § 183 KO zu prüfen, also zB zu prüfen, ob der Schuldner bescheinigt hat, dass er den angebotenen Zahlungsplan erfüllen wird (§ 183 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO).

Die gesetzliche Mindestquote nach § 194 Abs 1 KO stellt einen Mindestschutz zum Schutz der überstimmten Gläubiger dar. Nur wenn zumindest diese angeboten wird, kann in der Prüfungstagsatzung über die Zahlungen "verhandelt" werden.

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