OGH 8Ob116/62 (RS0062479)

OGH8Ob116/625.6.1962

Rechtssatz

Falls die stichprobenweise Untersuchung Mängel zeigt, sind nicht alle Stücke anzusehen. Durch den Weiterverkauf der Ware verlängert sich die Rügefrist grundsätzlich nicht.

Normen

HGB §377 B

8 Ob 116/62OGH05.06.1962
1 Ob 27/64OGH11.03.1964

Beisatz: Es muß sich dabei aber um Ansprüche handeln, die ihren Grund in der Beschaffenheit der gelieferten Sache haben bzw zum Bereich jenes Sachmangels gehören, dessen Rüge versäumt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Vertragsverletzung oder eine sonst unerlaubte Handlung behauptet wird. Maßgebend ist der Genehmigungseffekt der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19620605_OGH0002_0080OB00116_6200000_001

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