Normen
HGB §377 B
8 Ob 116/62 | OGH | 05.06.1962 |
1 Ob 27/64 | OGH | 11.03.1964 |
Beisatz: Es muß sich dabei aber um Ansprüche handeln, die ihren Grund in der Beschaffenheit der gelieferten Sache haben bzw zum Bereich jenes Sachmangels gehören, dessen Rüge versäumt wurde. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine Vertragsverletzung oder eine sonst unerlaubte Handlung behauptet wird. Maßgebend ist der Genehmigungseffekt der Unterlassung einer unverzüglichen Mängelrüge. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19620605_OGH0002_0080OB00116_6200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)