Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Der Vater stellt den Antrag, die in der Schweiz arbeitende Mutter zu monatlichen Unterhaltsleistungen ab 1. 7. 2002 bis 31. 8. 2002 von je EUR 375 und ab 1. 9. 2002 von EUR 720 für den mj Dietmar und von EUR 650 für den mj Achim zu verpflichten. Die Mutter habe bisher nur EUR 200 (im August 2002 EUR 100) pro Kind bezahlt. Die Mutter sprach sich gegen diesen Antrag aus.
Mit Beschluss vom 27. 5. 2003 setzte das Erstgericht die von der Mutter zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge ab 1. 7. 2002 bis 31. 8. 2002 mit je EUR 360 und ab 1. 9. 2002 mit je EUR 540 bzw für Dietmar ab 1. 12. 2002 mit EUR 600 monatlich fest.
Diesen Beschluss bekämpfte die Mutter und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf je EUR 200. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Mit ihrem "außerordentlichen Revisionsrekurs" beantragt die Mutter die Abänderung im Sinne einer Aufhebung bzw Abänderung dahin dass monatlich nur ein Unterhalt von jeweils EUR 200 zugesprochen werde.
Das Erstgericht legte den Akt zur Entscheidung über das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes (des Streitgegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat) übersteigt hier nicht 20.000 EUR. Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN je mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten (RIS-Justiz RS0042366 mwN). Wird eine Erhöhung oder die Herabsetzung eines Unterhaltsbeitrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder sind bei der Ermittlung des Streitwertes nicht zusammenzurechnen (RIS-Justiz RS0017257).
Gegenstand des Rekursverfahrens war nun je Kind maximal die Differenz zwischen EUR 600 und EUR 200 sohin EUR 400 monatlich. Damit liegt der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem Kind jedenfalls unter 20.000 EUR.
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 14a Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch für die Entscheidung sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses als auch über die Frage dessen inhaltlicher Berechtigung funktionell unzuständig, ehe das Rekursgericht nicht über den Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches entschieden hat (§ 14a Abs 3 und 4 AußStrG). Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls (noch) nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.
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