OGH 8Ob113/81 (RS0074087)

OGH8Ob113/8115.6.1981

Rechtssatz

Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig stehenbleibt und dann wieder weitergeht; ob es dabei beaufsichtigt wird oder nicht, spielt keine Rolle.

Normen

StVO §3 Ca
StVO §29a
StVO §76 Abs4 III

8 Ob 113/81OGH15.06.1981

Veröff: SZ 54/93 = ZVR 1982/342 S 291

2 Ob 225/02fOGH24.10.2002

Auch; nur: Durch § 29 a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen. (T1)

2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

nur: Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. (T2); Veröff: SZ 2008/158

Dokumentnummer

JJR_19810615_OGH0002_0080OB00113_8100000_001

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