Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der außerordentlichen Revision ist ausschließlich die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit. Deren Mangel wird vom Gesetz als Nichtigkeitsgrund behandelt (§ 42 Abs 1 JN; Kodek in Rechberger ZPO § 477, RdZ 1). Hat sich aber das Berufungsgericht, wenn auch nur in den Gründen seiner Entscheidung, mit dem Vorliegen einer Prozeßvoraussetzung befaßt, dieses - ebenso wie das Erstgericht - bejaht und die Nichtigkeit des Verfahrens aus diesem Grund verneint, liegt darin nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung, welche er nicht überprüfen kann (SZ 54/190; RZ 1989/50; SZ 65/84; 9 Ob 1548/95; 9 ObA 24/96; 1 Ob 2009/96i u.a.).
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