OGH 8Ob11/05h

OGH8Ob11/05h17.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen der S*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse der Gemeinschuldnerin und des Masseverwalters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. November 2004, GZ 28 R 119/04g, 28 R 120/04d-196, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit der im Wesentlichen vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin relevierten Rechtsfrage, inwieweit eine nach der Zwangsversteigerung (Veräußerung), aber vor dem Verteilungsbeschluss erfolgte Löschung einer auf der betroffenen Liegenschaft begründeten Hypothek auf die angemeldeten Forderungen der Hypothekargläubigerin einwirkt, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SZ 68/92 (zust Angst, Komm zur Exekutionsordnung, § 214 Rz 9) befasst. Er hat damals ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu erfolgen hat, nichts daran ändert, dass zwar die Hypothek gelöscht ist, jedoch der Teilnahmeanspruch und das Pfandrecht an dem Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf weiter aufrecht ist. Hinsichtlich der Liquidierung der aus dem „Kaufschilling" zu befriedigenden Realansprüche entscheidet die materielle Rechtslage im Zeitpunkt der Veräußerung.

Die Revisionsrekurse vermögen es nicht aufzuzeigen, was die EO-Novelle 2000 und die neue Fassung des § 214 EO oder das vertragsgemäße Ausstellen der Löschungsquittung daran ändern sollte. Wird doch in § 214 EO weiter auf die Ergebnisse der Verhandlung, auf die erfolgte Anmeldung, den Akt des Versteigerungsverfahrens abgestellt und nur statt auf die „bis zum Tag der Anmerkung der Zuschlagserteilung ergänzten Buchauszüge" nunmehr auf den „Grundbuchsstand" abgestellt. Nach der dargestellten Judikatur kommt es aber darauf insoweit nicht an.

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