Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Erstgerichtes, womit dem Klagebegehren stattgegeben wurde, wurde dem Beklagtenvertreter am 4. Jänner 2006, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 6. Februar 2006 per Telefax übersendet und in der Folge am 7. Februar 2006 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496 [T5]) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO), soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt, am 7. Jänner, 0,00 Uhr beginnt und am 3. Februar 24,00 Uhr endet. Dabei handelt es sich entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht um „ältere" Judikatur. Vielmehr wurde der genannte Grundsatz bis zuletzt in der Rechtsprechung aufrechterhalten (7 Ob 76/04h; 7 Ob 190/04y; 9 Ob 115/04h). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).
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