OGH 8Ob109/06x

OGH8Ob109/06x21.9.2006

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ludwig N*****, vertreten durch Dr. Günther Harrich, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Nebengebühren und Räumung, über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. April 2006, GZ 40 R 106/06v-18, womit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 2005, GZ 41 C 30/05z-9, als verspätet zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Erstgerichtes, womit dem Klagebegehren stattgegeben wurde, wurde dem Beklagtenvertreter am 4. Jänner 2006, somit innerhalb der verhandlungsfreien Zeit (§ 222 ZPO) zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 6. Februar 2006 per Telefax übersendet und in der Folge am 7. Februar 2006 zur Post gegeben. Das Berufungsgericht wies die Berufung als verspätet zurück. Es ging dabei von der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036496 [T5]) aus, dass im Falle einer Urteilszustellung während der verhandlungsfreien Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Jänner die vierwöchige Berufungsfrist (§ 464 Abs 1 ZPO), soweit es sich um keine Ferialsache (§ 224 ZPO) handelt, am 7. Jänner, 0,00 Uhr beginnt und am 3. Februar 24,00 Uhr endet. Dabei handelt es sich entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung nicht um „ältere" Judikatur. Vielmehr wurde der genannte Grundsatz bis zuletzt in der Rechtsprechung aufrechterhalten (7 Ob 76/04h; 7 Ob 190/04y; 9 Ob 115/04h). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO).

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