OGH 8Ob10/88

OGH8Ob10/887.12.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** M***, 8630 Mariazell, Grazerstraße 6, vertreten durch Dr. Peter Stark, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Friedolin S***, Holzhändler, 8632 Gußwerk 38, vertreten durch Dr. Herwig Trnka, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 4,531.024,56 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20.Oktober 1987, GZ 5 R 181/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben vom 10.Juli 1987, GZ 8 Cg 419/86-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 25.774,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.343,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei gewährte dem Beklagten im Laufe einer langjährigen, bis zum 30.September 1986 dauernden Geschäftsverbindung mehrere Kontokorrentkredite und zwar:

Am 20.März 1985 zum Konto Nr.0100-003326 einen solchen über S 2,7 Mio mit vierteljährlicher Abrechnung und einer Dauer bis zum 28. Februar 1990 bei 9 %-iger kontokorrentmäßiger Verzinsung zuzüglich 0,5 % Kreditprovision, sichergestellt durch ein Grundpfandrecht sowie durch Abtretung sämtlicher Forderungen des Beklagten aus Holzverkäufen. Dieses Konto wies am 30.September 1986 einen Debetsaldo von S 3,946.873,36 auf, in welchem Betrag für den Zeitraum 1.März 1983 bis 30.Juni 1985 insgesamt S 31.899,66 Überziehungsprovisionen enthalten sind. Dem Beklagten wurde nach jeder Buchung ein Kontoauszug übermittelt.

Am 16.November 1981 wurde auf dem Konto Nr.0100-006253 ein Kontokorrentkredit im Rahmen von S 300.000,-- eingeräumt, der per 30. September 1986 mit S 419.598,20 aushaftete, wobei eine für den oben genannten Zeitraum verrechnete Überziehungsprovision von S 15.518,12 enthalten ist, auf deren künftige Verrechnung die klagende Partei in der Folge - ebenso beim erstgenannten Kredit - verzichtete. Bei einem vierteljährlichen Abrechnungszeitraum waren vereinbarungsgemäß 13 % kontokorrentmäßige Zinsen, 1 % Kreditprovision, 1 % Krediteröffnungsprovision und 3 % vertragsmäßige Verzugszinsen zu zahlen.

Bereits am 28.April 1980 hatte die klagende Partei dem Beklagten auf dem Konto Nr.0007-160971 einen sogenannten Abstattungskredit über S 470.000,-- eingeräumt, der per 31.Dezember 1985 mit S 164.563,-- aushaftete.

Anläßlich der Kreditvereinbarungen unterfertigte der Beklagte ein Blankoakzept, welches von der klagenden Partei vervollständigt und am 17.Oktober 1986 fällig gestellt wurde. Auf dessen Grundlage fordert die klagende Partei mit der vorliegenden Wechselklage vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 4,531.024,56 s.A. Gegen den Wechselzahlungsauftrag erhob der Beklagte Einwendungen und brachte vor, die von der klagenden Partei in das Wechselblankett eingesetzte Wechselsumme sei im Verhältnis zu seinen tatsächlichen Verbindlichkeiten gegenüber der klagenden Partei stark überhöht, es seien offenbar unberechtigterweise diverse Spesen verrechnet worden. Im weiteren verwies er darauf, daß der eingeklagte Betrag weit über den Rahmen der Kreditverträge hinausgehe, für die Überziehung also keine vertragliche Vereinbarung bestehe und die klagende Partei daher nicht berechtigt sei, von den Überziehungsbeträgen Überziehungszinsen oder Kreditzinsen und Spesen welcher Art immer zu verrechnen. Zur Abdeckung der Kreditverbindlichkeiten habe der Beklagte der klagenden Partei Kundenforderungen zediert, über die diesbezüglichen Eingänge sei er jedoch nicht informiert worden. Mangels gehöriger Verfolgung solcher Zessionen durch die klagende Partei sei ihm ein Schaden in der Höhe von S 500.000,-- erwachsen, welchen er gegen die Klageforderung aufrechnungsweise einwende. Ein weiterer Schaden sei dem Beklagten dadurch entstanden, daß die klagende Partei auftragswidrig die Versicherungsprämie für eine das Haus des Klägers betreffende Bündelversicherung nicht eingezahlt habe, sodaß die Versicherungsanstalt dem Beklagten einen im Dezember 1986 durch Wasseraustritt am Hause entstandenen Schaden von S 150.000,-- nicht ersetzt habe. Auch dieser Betrag werde der Klageforderung aufrechnungsweise gegenübergestellt. Schließlich habe die klagende Partei zur Sicherung der Vorfinanzierung von Holzgeschäften des Beklagten die Abtretung einer in den Bundesforsten lagernden Holzmenge von 750 fm verlangt, dessen Wert jedoch nicht gutgebucht, sodaß ihm ein weiterer, compensando eingewendeter Schaden von S 500.000,-- entstanden sei. Die klagende Partei hielt dem Vorbringen des Beklagten entgegen, die ihm verrechneten Zinsen, Verzugszinsen usw. entsprächen den vertraglichen Kreditbedingungen, mangels entsprechender Mitwirkung des Beklagten bei der Verfolgung von Zessionen seien teilweise Erschwernisse eingetreten und aus diesem Grund insoweit Rückzessionen erfolgt, die Nichtzahlung der Versicherungsprämie sei dem Beklagten und seiner Versicherungsanstalt rechtzeitig bekanntgegeben worden und darauf zurückzuführen, daß das Guthaben auf seinem sogenannten "Hauskonto" im Hinblick auf die enorme Überziehung der Kontokorrentkredite im Sinne der Geschäftsbedingungen gesperrt gewesen sei. Hinsichtlich einer nach Abverkauf und entsprechenden Gutschriften noch in den Bundesforsten lagernden restlichen Holzmenge von 150 fm komme dem Beklagten das alleinige Verfügungsrecht zu.

Das Erstgericht hielt den Wechselzahlungsauftrag aufrecht und verneinte den Bestand der behaupteten Gegenforderungen. In seiner Entscheidungsbegründung ging es davon aus, daß der Beklagte seine gegenüber dem Käufer bestehende "Forderung betreffend die Lieferung von 750 fm Holz" in einer Höhe von S 400.000,-- am 3.9.1985 an die klagende Partei zediert hat und daß diese alle - hauptsächlich italienische Holzfirmen betreffenden - nicht einbringlichen Zessionen mit Schreiben vom 18.Mai 1987 an den Beklagten zurückzedierte. Die auf Grund eines Einziehungsauftrages aus dem Guthaben auf seinem "Hauskonto" von der klagenden Partei zu leistende Versicherungsprämie wurde von der klagenden Partei nicht überwiesen, weil das Hauskonto wegen des hohen Saldos auf den Kreditkonten gesperrt worden war. Von der unterbliebenen Zahlung hatte die klagende Partei sowohl den Beklagten als auch seine Versicherungsanstalt verständigt. Diese lehnte die Liquidierung eines Ende des Jahres 1986 wegen eines Wasseraustrittes eingetretenen Gebäudeschadens unter Hinweis auf eine diesbezüglich erfolgte qualifizierte Mahnung des Beklagten ab.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe durch die Unterfertigung der Kreditanträge, in welchen auf die Allgemeinen Kreditbedingungen hingewiesen worden sei, die Geltung dieser Bedingungen zur Kenntnis genommen und sei daher verpflichtet, auch hinsichtlich der den jeweiligen Kreditrahmen übersteigenden Beträge die für diesen Fall nach dem Inhalt der Kreditbedingungen vereinbarten Überziehungszinsen zu bezahlen. Unter Berücksichtigung dieser von der klagenden Partei vereinbarungsgemäß verrechneten Zinsen, Spesen und Überziehungsprovisionen schulde der Beklagte der klagenden Partei den mit der vorliegenden Wechselklage geforderten Betrag. Die eingewendeten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht, weil die klagende Partei offenbar alles in die Wege geleitet habe, um Zessionen - schon im Hinblick auf die enormen Kontoüberziehungen - soweit wie möglich zu realisieren, der Beklagte von der Nichtzahlung der Versicherungsprämie verständigt worden und eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch gar nicht erwiesen sei, zumal der Beklagte den Erhalt einer hiefür erforderlichen qualifizierten Mahnung bestreite und weil schließlich der Verkaufserlös aus dem teilweise in den Bundesforsten lagernden Holz ohnehin dem Konto des Beklagten gutgeschrieben worden, das restliche Holz aber in seiner eigenen Verfügungsmacht geblieben sei, sodaß hieraus kein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden könne. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Maßgabe, daß es die Klageforderung spruchmäßig als mit S 4,531.024,56 zu Recht bestehend feststellte. Es hielt weder die vom Beklagten erhobene Verfahrensrüge und Rüge der mangelhaften Tatsachenfeststellung sowie unrichtigen Beweiswürdigung noch seine Rechtsrüge für gerechtfertigt. Der Beklagte sei zwar als Wechselakzeptant berechtigt, im Verfahren über den Wechselzahlungsauftrag der Ausstellerin des Wechsels die aus dem der Wechselbegebung zugrundeliegenden bürgerlichen Rechtsgeschäft erfließenden materiellrechtlichen Einwendungen entgegenzusetzen. Er habe seine Einrede der vertragswidrigen Ausfüllung des Blanketts aber ganz allgemein auf die Aufnahme stark überhöhter Verbindlichkeiten und offensichtlich nicht gerechtfertigter Spesen beschränkt und trotz der gemäß § 182 ZPO erfolgten erstgerichtlichen Anleitung hiezu keine konkreten Tatsachenbehauptungen aufgestellt, sondern nur ausgeführt, die über den Kreditrahmen hinaus Zahlung leistende klagende Partei sei diesbezüglich nicht berechtigt, Überziehungs- und Kreditzinsen über das gesetzliche Ausmaß oder Spesen, welcher Art auch immer, zu verlangen; weiters, daß er der klagenden Partei zur Sicherstellung vorfinanzierter Holzgeschäfte 750 fm Holz im Werte von S 500.000,-- abgetreten habe, um welchen Betrag sich die Klageforderung vermindere. Somit sei aber nicht erkennbar, durch welche ziffernmäßigen und zeitlich genau konkretisierten Buchungen er sich beschwert erachte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei die klagende Partei im Sinne der AGBKr zur Verrechnung der Überziehungszinsen berechtigt, denn diese Bedingungen hätten durch die Unterfertigung der hierauf verweisenden Kreditverträge durch den Beklagten, ebenso aber zufolge stillschweigender Unterwerfung unter solche allgemein geltende Reglements, zwischen den Streitteilen Geltung erlangt. Der Beklagte habe auch bei jeder Buchung einen Kontoauszug erhalten, sodaß hinsichtlich der einzelnen Kontokorrentverhältnisse durch Anbot zur Feststellung des Saldos und durch stillschweigende Annahme diesbezügliche Feststellungsverträge zustandegekommen seien. Der Beklagte habe auch gar nicht vorgebracht, daß er die ihm übermittelten Kontoauszüge jemals bemängelt habe. Hinsichtlich der von ihm behaupteten, nicht erwiesenen Abtretung von 750 fm Holz an die klagende Partei sei selbst bei Annahme einer diesbezüglichen Sicherungsübereignung eine Befugnis der klagenden Partei zur sofortigen Verwertung oder eigenmächtigen Veräußerung nicht gegeben. Eine Verminderung der Klageforderung durch die behauptete Abtretung von Holz im Werte von S 500.000,-- sei daher nicht eingetreten. Da die klagende Partei festgestelltermaßen alles zur Realisierung der ihr vom Beklagten zedierten Kundenforderungen Nötige getan habe und im übrigen Rückzessionen erfolgt seien, komme ein aus mangelhafter Verfolgung von Kundenforderungen resultierender Schadenersatzanspruch des Beklagten nicht in Betracht. Dieser sei von der Sperre seines Kontos zufolge der Überziehung der Kontokorrentkreditkonten und der unterbliebenen Überweisung der Versicherungsprämie festgestelltermaßen verständigt worden, so daß er auch die mangelnde Versicherungsdeckung hinsichtlich des eingetretenen Gebäudeschadens selbst zu vertreten habe. Nach den eigenen Behauptungen des Beklagten fehle es zufolge unterbliebener qualifizierter Mahnung im Sinne des § 69 Abs.1 VersVG auch an den Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit des Versicherers, sodaß ein Schaden für ihn gar nicht eingetreten sein könne. Aus allen diesen Gründen habe das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag somit zu Recht aufrecht erhalten.

In seiner auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs.1 Z 2 und 4 ZPO gestützten, auf Urteilsaufhebung oder Urteilsabänderung im Sinne der Klageabweisung gerichteten Revision bringt der Beklagte vor, er habe bereits in der Berufung auf erstgerichtliche Verfahrensmängel zufolge Unterbleibens hinreichender Erhebungen über die behaupteten Gegenforderungen verwiesen, welche vom Berufungsgericht zufolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht behoben worden seien. Auch die Frage der Überziehungszinsen sei nicht entsprechend erörtert worden. Einerseits sei deren Höhe nicht im einzelnen festgestellt worden, andererseits mangle es für die Verrechnung solcher Zinsen für über den Kreditrahmen hinausgehende Kreditbeträge überhaupt an einer vertraglichen Vereinbarung. Es wäre Sache der klagenden Partei gewesen, bei erstmaliger Überziehung eines Kontos mit dem Beklagten eine neue Kreditvereinbarung zu treffen. Dies sei aber nicht geschehen, weshalb es unbillig erscheine, den Beklagten jetzt ohne Vertragsgrundlage zur Zahlung solcher Verzugs- und Überziehungszinsen zu verhalten. Überhaupt habe die klagende Partei die exakte Höhe des Klagebetrages und dessen Zusammensetzung nicht nachgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen erweisen sich insgesamt als unzutreffend:

Die vom Beklagten in seiner Berufung erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens beschränkte sich auf folgende Ausführung: "Eine solche erblicke ich darin, daß der von mir beantragte Sachverständige zum Beweise der Höhe des Wasserschadens nicht einvernommen wurde und überhaupt keine hinreichenden Erhebungen über die von mir behaupteten Gegenforderungen angestellt wurden".

Das Berufungsgericht verneinte die Notwendigkeit der Einvernahme eines Sachverständigen aus rechtlichen Gründen und verwies den Beklagten darauf, daß er sich zum Beweise der behaupteten Gegenforderungen aus Zessionen nur auf die schriftlichen Unterlagen berufen, also keine anderen Beweismittel angeboten habe. Somit kann aber von einer Nichterledigung der Verfahrensrüge des Beklagten durch das Berufungsgericht nicht die Rede sein. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.

Zur Frage der dem Beklagten von der klagenden Partei in kontokorrentmäßiger Verrechnung angelasteten Überziehungs- und Verzugszinsen sowie Kreditprovisionen usw. ist der in der Revision vertretenen Ansicht, es hätte hiezu einer "neuen Kreditvereinbarung" zwischen den Streitteilen bedurft und die klagende Partei habe die Höhe des Klagebetrages nicht nachgewiesen, folgendes zu entgegnen:

In der vom Beklagten durch Ausstellung von Überweisungsaufträgen trotz Erschöpfung des jeweiligen Kreditrahmens vorgenommenen Überziehung der ihm gewährten Kontokorrentkredite ist im Sinne der Entscheidung SZ 57/160 ein konkludentes Angebot seinerseits zur Vertragsänderung durch Erweiterung des auf Grund des jeweiligen Kreditvertrages bestehenden Kreditrahmens zu sehen; dieses Anbot wurde von der klagenden Partei durch die tatsächliche Ausführung dieser Überweisungsaufträge angenommen. Es liegt daher keineswegs eine Kreditgewährung ohne jegliche Vertragsgrundlage vor, sondern eine solche im Sinne des Punktes 9 Abs.2 der AGBKr. Danach hat "ein Kunde, der über den vereinbarten Betrag hinaus Kredit in Anspruch nimmt (Kontoüberziehung), statt der vereinbarten Zinsen, Gebühren und Provisionen die von der kontoführenden Stelle der Kreditunternehmung für Überziehungen bestimmten Zinsen, Gebühren und Provisionen, zu tragen".

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen wurden die AGBKr den zwischen den Streitteilen geschlossenen Kreditverträgen ausdrücklich zugrunde gelegt. Der Revisionswerber bestreitet dies auch gar nicht, sondern wendet sich im weiteren nur dagegen, daß die Höhe der Zinsen nicht im einzelnen festgestellt und überhaupt die exakte Höhe der Klageforderung nicht nachgewiesen worden sei. Diese Behauptungen sind nicht stichhältig, denn das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt, welche Kontostände die einzelnen Kontokorrentkreditkonten unter Zugrundelegung der - ausdrücklich oder stillschweigend - vereinbarten, im einzelnen genannten Zinsen - und Provisionssätze und der diesbezüglichen Berechnungen zu den genannten Stichtagen aufwiesen. Gegen diese Errechnung, welche durch laufende Übermittlung der Kontoauszüge bekannt gegeben worden war (vgl. Punkt 10 AGBKr), hat der Beklagte auch keinerlei konkrete Einwände erhoben, sondern im Verfahren lediglich allgemein erklärt, es seien "offenbar unberechtigterweise diverse Spesen verrechnet worden". Dies ist im Sinne der vorgenannten Feststellungen aber nicht der Fall.

Auf der für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachengrundlage der vorinstanzlichen Entscheidungen erscheint die in diesen erfolgte, von der Revision ohne jede nähere Darlegung bekämpfte rechtliche Beurteilung insgesamt zutreffend. Dem Rechtsmittel war daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Pflicht des Beklagten, der klagenden Partei die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

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