European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00108.14M.1030.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 252 IO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch im Rekursverfahren setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus (RIS‑Justiz RS0043940). Fehlt die Beschwer, so ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS‑Justiz RS0041770; RS0006880). Nach ständiger Rechtsprechung kann allein aus den Gründen einer Entscheidung ‑ abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen (vgl RIS‑Justiz RS0041758 [T8; T15]) ‑ eine Beschwer nicht abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0043947; RS0041929 ua). Die Entscheidung des Rekursgerichts, den Rekurs des Antragsgegners mangels Beschwer zurückzuweisen, weil dieser sich lediglich gegen die Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses richte, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
Das Erstgericht berichtigte ohnedies seinen Beschluss im Sinn des Begehrens des Antragsgegners, den ‑ von ihm herangezogenen ‑ Abweisungsgrund des § 71a Abs 2 IO zu nennen. Im Übrigen unterliegt der Antragsgegner in seinen Rechtsmittelausführungen einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er meint, dass die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 71a Abs 2 IO nicht in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen sei, weil § 71b Abs 1 IO genau diese Rechtsfolge anordnet ( Schumacher in Bartsch/Pollak/Schumacher II/2 4 § 71b Rz 1, 3 ff).
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