OGH 8Ob107/18w

OGH8Ob107/18w19.12.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann‑Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V* M*, geboren am *, vertreten durch die Mutter S* M*, diese vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in Krems, wegen Genehmigung eines Schenkungsvertrags, über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juni 2018, GZ 45 R 150/18v‑6, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E123949

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob in concreto die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung zu genehmigen ist, ist eine nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung im Einzelfall, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0097948; 8 Ob 1537/90 = ÖA 1991, 54; 9 Ob 75/01x).

Die Vorinstanzen haben beachtet, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft dem Wohl des Pflegebefohlenen entspricht, nicht – wie im hier vorgelegten Vertrag – bloß die Zeit der fehlenden Eigenberechtigung berücksichtigt werden kann. Nach der Rechtsprechung darf ein Rechtsgeschäft auch dann nicht genehmigt werden, wenn Nachteile für die Folgezeit der Eigenberechtigung nicht auszuschließen sind. Eine Haftungserklärung des Geschenkgebers muss sich daher auch auf diesen Zeitraum erstrecken (RIS‑Justiz RS0048155). Auch hier ist nicht gesichert, dass die Minderjährige nach dem Erreichen der Volljährigkeit etwa für die Betriebskosten der mit einem Wohnungsgebrauchsrecht sowie Belastungs‑ und Veräußerungsverbot belasteten Wohnung wird aufkommen können.

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