OGH 8Ob107/12m

OGH8Ob107/12m24.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer sowie Dr. Brenn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen S***** L*****, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter der Minderjährigen, I***** L*****, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. August 2012, GZ 23 R 59/12g‑186, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und vermag damit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu begründen (RIS‑Justiz RS0115719; RS0007101; RS0097114). Es trifft grundsätzlich zu, dass die einmal einem Elternteil zuerkannten rein persönlichen Rechte aus dem Eltern‑ und Kindschaftsverhältnis nur dann auf den anderen Elternteil übertragen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB vorliegen, und dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist (RIS‑Justiz RS0047841; RS0047928). Auch dabei ist aber das Kindeswohl und dessen Gefährdung der maßgebliche Ansatz (RIS‑Justiz RS0047916 mwN).

Die Vorinstanzen haben hier ausgehend von den konkreten Feststellungen, die nach Einholung umfangreicher Gutachten getroffen wurden, die Voraussetzungen nach § 176 Abs 1 ABGB in vertretbarer Weise bejaht. Ausgehend davon vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.

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