Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 12. 5. 2009 genehmigte das Erstgericht den Kaufvertrag über eine zur Konkursmasse gehörende Liegenschaft. Gegen diesen Beschluss erhob die Gemeinschuldnerin Rekurs, dem das Rekursgericht nicht Folge gab.
Der hiegegen erhobene und als „außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Gemäß § 171 KO findet diese Bestimmung auch im Konkursverfahren Anwendung (RIS-Justiz RS0044101).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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