OGH 8Ob1/03k

OGH8Ob1/03k12.6.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Ölzeltgasse 4, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der J***** GmbH, wider die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1101 Wien, Wienerbergstraße 15-19, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen EUR 96.505,74 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 2002, GZ 3 R 109/02z-22, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Eine Rechtshandlung ist nach § 30 Abs 1 Z 3 bzw § 31 Abs 1 Z 2 KO unter der Voraussetzung anfechtbar, dass der Beklagten die Begünstigungsabsicht bzw die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt war oder bekannt sein musste (RIS-Justiz RS0064887; zu den Fahrlässigkeitskriterien siehe RS0064794 mwN, wobei leichte Fahrlässigkeit des Antragsgegners genügt: RS0064672, RS0064379). Die Frage, welche Nachforschungen hiebei im Einzelnen notwendig und zweckmäßig, also von der Beklagten anzustellen gewesen wären, um bei ihr die Vermutung der Begünstigung oder der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar, weil die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt (oder nicht), jeweils von den Umständen des Einzelfalles abhängt (RIS-Justiz RS0042837). Nur eine eklatante Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen könnte und müsste im Sinne der Rechtssicherheit nach § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (8 Ob 19/00b; 8 Ob 37/00z; 9 Ob 257/00k).

Das Berufungsgericht hat den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum im hier konkret vorliegenden Fall weder verletzt noch überschritten, hat es doch die vom Gesetz vorgegebenen und vom Obersten Gerichtshof hiezu entwickelten Beurteilungsgrundsätze beachtet und auf den Einzelfall richtig angewendet. Es hat sich insbesondere auch nicht in Gegensatz zur Entscheidung des erkennenenden Senates 8 Ob 37/00z gesetzt, waren doch dort vor dem - wie hier - im Oktober beginnenden anfechtungsrelevanten Zeitraum die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners bereits zu Jahresbeginn erkennbar, während die spätere Gemeinschuldnerin nach den hier zu beurteilenden Feststellungen erst die Mitte August fällig gewordene Julirate nicht mehr leistete. Damit lag für die Beklagte ein "verdächtiger" Zeitraum von insgesamt rund 5 Monaten vor, innerhalb dessen immer wieder namhafte Zahlungen geleistet wurden. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe unter diesen Umständen noch vom Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen dürfen, ist jedenfalls nicht grob unrichtig (vgl den in der Glosse Schumacher zu 6 Ob 70/97f = JBl 1998, 186 genannten im deutschen Rechtsbereich angenommenen Zeitraum von drei Monaten, sowie Dellinger in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Rz 49 zu § 66 KO: drei bis sechs Monate). Die Tatsache, dass die Beklagte gegen Ende dieses Zeitraumes gegen die spätere Gemeinschuldnerin zwei Exekutionsanträge einbrachte, ändert an dieser Beurteilung nichts, betont doch auch die Entscheidung 8 Ob 37/00z, dass die Tatsache der Notwendigkeit der Exekutionsführung allein nicht unbedingt ein Anzeichen für das Fehlen liquider Mittel zur Schuldentilgung darstelle (so auch: ZIK 1996, 62; 7 Ob 563/95; 8 Ob 19/00b ua).

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