Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Recht des Masseverwalters, von dem im Pensionsplan für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage vorgesehenen Einstellungsvorbehalt Gebrauch zu machen und damit wenigstens eine weitere Belastung der Masse nach Konkurseröffnung zu verhindern, kann im Hinblick auf die ihm nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KO zustehende Anfechtungsbefugnis wegen der infolge Nichtausübung des vertraglichen Widerrufsrechtes durch die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung erfolgten objektiven Begünstigung der Klägerin nicht zweifelhaft sein. Daß er von dem vertraglich bedungenen Widerrufsrecht Gebrauch machte, hat der Masseverwalter aber durch die Bestreitung der von der Klägerin angemeldeten Pensionsforderung und durch sein Vorbringen im vorliegenden Prüfungsprozeß hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.
Der in der vorliegenden direkten Leistungszusage - auf die im Hinblick auf den Pensionsanfall am 15.Juli 1984 das BPG gemäß Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangsbestimmungen nicht anzuwenden ist - für den Fall der nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedungene Widerrufsvorbehalt ist zulässig (DRdA 1990/8 [zust Grillberger]); aus der von der Revisionswerberin für ihre Auffassung zitierten Entscheidung ZAS 1989/26 (zust Petrovic) ist hingegen für die Lösung dieser Frage nichts zu gewinnen, weil sie nicht eine Widerrufsklausel wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des leistungspflichtigen Unternehmens sondern eine solche wegen Treuepflichtverstößen des Betriebspensionisten zum Gegenstand hat.
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