OGH 8Ob1029/94

OGH8Ob1029/9412.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Claudia F*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Andreas Puletz, em.Rechtsanwalt, ***** als Masseverwalter im Konkurs der W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Stadler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung einer Konkursforderung (55.668 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.September 1994, GZ 3 R 103/94-7, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Recht des Masseverwalters, von dem im Pensionsplan für den Fall der wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage vorgesehenen Einstellungsvorbehalt Gebrauch zu machen und damit wenigstens eine weitere Belastung der Masse nach Konkurseröffnung zu verhindern, kann im Hinblick auf die ihm nach § 30 Abs 1 Z 1 iVm § 36 KO zustehende Anfechtungsbefugnis wegen der infolge Nichtausübung des vertraglichen Widerrufsrechtes durch die Gemeinschuldnerin bis zur Konkurseröffnung erfolgten objektiven Begünstigung der Klägerin nicht zweifelhaft sein. Daß er von dem vertraglich bedungenen Widerrufsrecht Gebrauch machte, hat der Masseverwalter aber durch die Bestreitung der von der Klägerin angemeldeten Pensionsforderung und durch sein Vorbringen im vorliegenden Prüfungsprozeß hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht.

Der in der vorliegenden direkten Leistungszusage - auf die im Hinblick auf den Pensionsanfall am 15.Juli 1984 das BPG gemäß Art V Abs 3 Satz 1 der Übergangsbestimmungen nicht anzuwenden ist - für den Fall der nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens bedungene Widerrufsvorbehalt ist zulässig (DRdA 1990/8 [zust Grillberger]); aus der von der Revisionswerberin für ihre Auffassung zitierten Entscheidung ZAS 1989/26 (zust Petrovic) ist hingegen für die Lösung dieser Frage nichts zu gewinnen, weil sie nicht eine Widerrufsklausel wegen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des leistungspflichtigen Unternehmens sondern eine solche wegen Treuepflichtverstößen des Betriebspensionisten zum Gegenstand hat.

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