OGH 8Ob1016/95

OGH8Ob1016/9528.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****bank AG, ***** vertreten durch Dr.Thomas Feichtinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1) Dkfm.

Gustav W*****, Kaufmann, 2) Walter W*****, Kaufmann, 3) Marianne

W*****, Kauffrau, 4) Lore W*****, Kauffrau, 5) Mag. Gustav W*****,

Kaufmann, 6) Mag. Christian W*****, Kaufmann, 7) Walter W*****

GmbH, 8) "F***** GmbH, alle ***** alle vertreten durch Dr.Walter

Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wegen 15,729.875,68 S sA infolge

außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.April 1995, GZ 3 R 62/95-27, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dafür, ob eingehende Zahlungen zur Tilgung des verbürgten Kredites oder zur Abdeckung eines anderen Kredites des Hauptschuldners verwendet werden, ist grundsätzlich die vom Schuldner mit Einwilligung des Gläubigers vorgenommene Widmung im Sinne des § 1415 ABGB maßgeblich (ÖBA 1989/179; 1992/310; 1995/498). Von dem Absinken des von der Österreichischen ExportfondsGmbH geförderten Kreditvolumens infolge Rückganges der von der Hauptschuldnerin getätigten Exporte und der Eröffnung eines weiteren Kontos für den nicht mehr geförderten Teil des verbürgten Kredites unter Aufrechterhaltung der Haftung der Bürgen für das gesamte, nunmehr auf zwei Konten aufgeteilte Kreditvolumen von 13,2 Millionen S wurden die beklagten Parteien nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen von der klagenden Partei mit Schreiben vom 24.Juni 1992, Beilage ./N, verständigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die klagende Partei mit dieser - von den Revisionswerbern negierten - Verständigung der beklagten Parteien der ihr nach den in der Entscheidung ÖBA 1992/310 dargelegten Grundsätzen obliegenden Aufklärungspflicht jedenfalls ausreichend nachgekommen, insbesondere wenn man auch noch in Betracht zieht, daß es sich bei den beklagten Parteien um die Gesellschafter der Hauptschuldnerin handelte. Da die klagende Partei daher ihre Aufklärungspflicht gegenüber den beklagten Parteien jedenfalls nicht verletzt hat, ist deren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft nicht sittenwidrig.

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