European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2013:0080OB00100.13H.1028.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung bedarf die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB einer Kollision im formellen und im materiellen Sinn. Das bedeutet, dass einerseits formell der sonst für die Vertretung der Minderjährigen verantwortliche gesetzliche Vertreter in einer bestimmten Angelegenheit nicht nur diese zu vertreten, sondern auch im eigenen Namen oder im Namen Dritter tätig zu werden hat. Andererseits muss auch materiell ein Interessenwiderspruch zwischen den Interessen des Vertretenen und jenen des gesetzlichen Vertreters bzw des Dritten bestehen (RIS‑Justiz RS0058177).
Die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines solchen Kollisionskurators vorliegen, ist regelmäßig eine solche des Einzelfalls und stellt daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar (vgl zuletzt etwa 10 Ob 76/11s). Eine solche wird auch durch den Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.
Der Revisionsrekurs macht im Wesentlichen nur geltend, dass die gesetzliche Vertreterin der beiden Minderjährigen, ihre Mutter, für das Verlassenschaftsverfahren nach dem Vater der Minderjährigen den selben Rechtsvertreter bevollmächtigt habe wie deren Großmutter. Dabei übergeht der Revisionsrekurs jedoch, dass die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB eine Interessenkollision des „gesetzlichen“ Vertreters voraussetzt, was hier nicht der Fall ist, weil die Mutter selbst am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligt ist. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Voraussetzungen des § 271 ABGB hier nicht verwirklicht sind, ist daher keineswegs unvertretbar. Dass die Mutter für die Minderjährigen jenen Rechtsvertreter bevollmächtigt hat, der auch die ebenfalls am Verlassenschaftsverfahren beteiligte Großmutter vertritt, vermag daran ebenso wenig zu ändern, wie die im Verfahren abgegebenen (bedingten) Erbantrittserklärungen.
Schon aus diesem Grund vermag der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG darzustellen.
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