Spruch:
Die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei wird, insoweit sie die Bestätigung der Zulassung der Nebenintervenientin bekämpft, als unzulässig zurückgewiesen.
Darüberhinaus wird die außerordentliche Revision der klagenden Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Der Kläger bekämpfte die erstinstanzliche Zulassung der Nebenintervenientin gleichzeitig mit seiner Berufung gegen das klagsabweisende Urteil mit Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es gab mit der selben Entscheidung auch der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen mit der Ausführung der außerordentlichen Revision erkennbar auch erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt, soweit sie die Anfechtung der Zulassung der Nebenintervenientin betrifft, materiell immer einen Beschluss dar (EvBl 1998/49). Es liegt somit eine Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz vor, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluss bestätigt wurde, und die daher gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht anfechtbar ist (SZ 38/80).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision in der Sache selbst sind nicht gegeben:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist ebenso eine Beurteilung des Einzelfalls, der im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO keine erhebliche Bedeutung zukommt, wie die Frage, ob das Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht (RIS-Justiz RS0042828). Eine offenkundige Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen ist nicht gegeben, weil das Vorbringen etwas "geborgt" oder als "Darlehen" gegeben zu haben, die Rechtsansicht des Gebenden widerspiegelt, nicht jedoch das Vorbringen zu ersetzen vermag, der Empfänger habe sich ausdrücklich zur Rückzahlung verpflichtet. Für die Annahme eines Darlehens ist aber die Vereinbarung der Rückgabe der gleichen Menge gleicher Art und Güte essentielles Erfordernis (SZ 51/92; WBl 1988, 369 u.a.), wobei im Familienkreis eine schlüssig begründete Rückzahlungsverpflichtung ohne Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich zu verneinen ist (SZ 51/92; 9 Ob 395/97x).
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