Spruch:
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Handelsgericht Wien mit der Begründung, sie sei vermögenslos und habe nunmehr die Möglichkeit sich vor dem Handelsgericht Wien durch einen Rechtsanwalt, dessen Kanzleisitz in Wien liege, kostenlos vertreten zu lassen. Da auch die Konkurssache der Gemeinschuldnerin an das Handelsgericht Wien delegiert worden sei und mit dem Konkurs in Zusammenhang stehende Rechtsstreitigkeiten vor das Konkursgericht gehörten, sei die Delegierung zweckmäßig.
Der Kläger hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen.
Das gegenständliche Verfahren wurde ent- sprechend der Zuständigkeitsvorschrift des § 43 Abs 5 KO beim Erstgericht rechtmäßigerweise anhängig gemacht. Die nachträgliche Änderung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Umstände ist gem § 29 JN unbeachtlich. Inwieweit trotzdem allein aus diesem Grunde die Delegierung zweckmäßig sein könnte, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht und ist auch aus dem Akt nicht ersichtlich.
Rechtliche Beurteilung
Nach herrschender Ansicht soll eine Delegierung gemäß § 31 JN nur in Ausnahmefällen erfolgen, um nicht durch eine großzügige Handhabung der Delegierungs- möglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu bewirken. Läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen und widerspricht eine Partei der begehrten Delegierung, ist der Delegierungsantrag abzuweisen (9 Nd 1/93; 8 Nd 502/94; 1 Nd 16/95 u. v.a.). Der Kanzleisitz eines der Parteienvertreter ist für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung ohne Bedeutung (4 Nd 1/95).
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