Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrte die Delegierung der von ihm anhängig gemachten Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, welches sodann auch über seinen Verfahrenshilfeantrag vom 1. März 1989, mit welchem er eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens (und anderer ihn betreffender Verfahren) anstrebt, entscheiden wolle, weil das Landesgericht für ZRS Wien und das Oberlandesgericht Wien infolge Befangenheit nicht darüber entscheiden können "bzw." dürfen. Diesen Antrag hat sein im anhängigen Prozeß als Verfahrenshelfer bestellter Anwalt des Antragstellers unterfertigt.
Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Für das mittlerweile durch die Revisionsentscheidung vom 6. April 1989 (ON 85) beendete Verfahren kommt eine Delegierung nicht mehr in Betracht.
Für ein allfälliges, dieses oder aber auch andere Verfahren des Antragstellers betreffendes Wiederaufnahmeverfahren und den dafür gestellten Verfahrenshilfeantrag liegen aber die Delegierungsvoraussetzungen der §§ 30 oder 31 JN nicht vor, weil die ohne jede Begründung behauptete Befangenheit des (ganzen) Landesgerichtes für ZRS Wien oder auch des (ganzen) Oberlandesgerichtes Wien nicht feststeht.
Gründe für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Verfahrenshilfesache für die beabsichtigte Verfahrenswiederaufnahme gemäß § 31 JN von Wien nach Feldkirch werden aber nicht behauptet.
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