OGH 8Nd508/89

OGH8Nd508/895.6.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert F***, Pensionist, Geyergasse 4/6/43, 1180 Wien, vertreten durch Dr. Günter Blecha, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Axel F***, Rechtsanwalt, Gonzagagasse 3, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in Wien, wegen 550.000 S s.A. über den Delegierungsantrag des Klägers folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrte die Delegierung der von ihm anhängig gemachten Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, welches sodann auch über seinen Verfahrenshilfeantrag vom 1. März 1989, mit welchem er eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens (und anderer ihn betreffender Verfahren) anstrebt, entscheiden wolle, weil das Landesgericht für ZRS Wien und das Oberlandesgericht Wien infolge Befangenheit nicht darüber entscheiden können "bzw." dürfen. Diesen Antrag hat sein im anhängigen Prozeß als Verfahrenshelfer bestellter Anwalt des Antragstellers unterfertigt.

Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Für das mittlerweile durch die Revisionsentscheidung vom 6. April 1989 (ON 85) beendete Verfahren kommt eine Delegierung nicht mehr in Betracht.

Für ein allfälliges, dieses oder aber auch andere Verfahren des Antragstellers betreffendes Wiederaufnahmeverfahren und den dafür gestellten Verfahrenshilfeantrag liegen aber die Delegierungsvoraussetzungen der §§ 30 oder 31 JN nicht vor, weil die ohne jede Begründung behauptete Befangenheit des (ganzen) Landesgerichtes für ZRS Wien oder auch des (ganzen) Oberlandesgerichtes Wien nicht feststeht.

Gründe für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung der Verfahrenshilfesache für die beabsichtigte Verfahrenswiederaufnahme gemäß § 31 JN von Wien nach Feldkirch werden aber nicht behauptet.

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