Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision der beklagten Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der
6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerhard Prückner gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er bereits in zwei mit der vorliegenden Rechtssache zusammenhängenden Vorprozessen zwischen den Parteien als Richter beteiligt gewesen sei. Im zweiten Vorprozess sei ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt worden, mit dem Hofrat Dr. Prückner seit etwa drei Jahren ein enges und freundschaftliches Verhältnis verbinde. Im nunmehrigen Verfahren werde das Gutachten dieses Sachverständigen als grob falsch und irreal bekämpft. Wenngleich dieses Gutachten für die nunmehr zu treffende Entscheidung nicht wesentlich sein sollte, könnten unkundige Prozessparteien angesichts der dargestellten Umstände unrichtige Schlüsse über die Entscheidungsfindung ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Angesichts der dargestellte Fallkonstellation kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
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