Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der ordentlichen Revision der klagenden Partei vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Wolfgang Schramm mitteilte, dass er an dem, dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Bescheid der Energie-Control-Kommission vom 30. August 2005, GZ K STR 04/05, als Vorsitzender mitgewirkt habe. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, das bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760; 8 Nc 9/05y uva). Angesichts der dargestellten Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, das rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit des Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm in Zweifel ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
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