European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00048.15Y.1125.000
Spruch:
Die ***** des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des ***** Senats im Verfahren über die außerordentliche Revision der erst- und drittklagenden Parteien zu AZ ***** befangen.
Begründung
1. Das zugrunde liegende Verfahren betrifft von den Klägern geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsansprüche aufgrund behaupteter unzulässiger Immissionen vor allem durch Lärm und Licht durch einen von den Beklagten geplanten Betrieb eines Buschenschanks. Die erstklagende GmbH ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Einfamilienhaus befindet, das von den Gesellschaftern der GmbH und deren Kindern bewohnt wird. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die außerordentliche Revision der erst- und drittklagenden Parteien gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht.
2. Für die Behandlung der außerordentlichen Revision ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Die ***** des Obersten Gerichtshofs zeigte als Mitglied dieses Senats mit Note vom 17. 11. 2015 ihre Befangenheit an und führte aus, dass sie und ihr Gatte mit den Gesellschaftern der erstklagenden GmbH eng befreundet seien. Aus diesem Grund komme es zu regelmäßigen Treffen, wobei auch über das zugrunde liegende Verfahren gesprochen worden sei. Aufgrund der Freundschaft und der Kenntnis von den Hintergründen des Verfahrens fühle sie sich auch subjektiv für befangen.
Rechtliche Beurteilung
3. Dazu wurde erwogen:
Eine Richterin/ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, ihre/seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können. In dieser Hinsicht kommen vor allem persönliche Nahebeziehungen und private Kontakte zu einer Prozesspartei in Betracht (8 Nc 40/15x; 8 Nc 42/15s).
Aufgrund der Freundschaft der ***** des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** zu den Eigentümern einer am Verfahren beteiligten Gesellschaft, die von privaten Kontakten begleitet ist, erweist sich die Befangenheitsanzeige als begründet. Ein Verfahrensbeteiligter könnte zumindest den Eindruck gewinnen, die richterliche Willensbildung der ***** des Obersten Gerichtshofs könnte von den beschriebenen freundschaftlichen Beziehungen zu den Gesellschaftern der Erstklägerin und damit von sachfremden Motiven beeinflusst sein. Hinzu kommt, dass sich die ***** des Obersten Gerichtshofs auch subjektiv als befangen erachtet.
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