OGH 8Nc45/17k

OGH8Nc45/17k26.1.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R***** G*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** F*****, vertreten durch Dr. Herbert Ludwig Partl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 245.098,25 EUR sA, über den Ablehnungsantrag der klagenden Partei betreffend den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs i.R. ***** im Verfahren zu AZ *****, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0080NC00045.17K.0126.000

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

In der Ausgangssache hatte der Oberste Gerichtshof zu AZ ***** über die Rechtsmittel beider Parteien zu entscheiden. Mit Entscheidung vom 27. Juli 2017 wurde dem Rekurs der Klägerin gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung sowie ihrer Revision nicht Folge gegeben. Hingegen wurde der Revision des Beklagten teilweise Folge gegeben und ein Teilurteil gefällt. Im Übrigen wurden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Als Vorsitzender des zur Entscheidung berufenen 2. Senats des Obersten Gerichtshofs fungierte damals der nunmehr abgelehnte Richter.

Im fortgesetzten Verfahren erstattete die Klägerin am 20. November 2017 einen vorbereitenden Schriftsatz. Darin brachte sie „der Vollständigkeit halber und damit diese Tatsache aktenkundig ist“, vor, dass es sich beim abgelehnten Richter um einen Schulkollegen des Beklagten während des Besuchs des Gymnasiums gehandelt habe. Beide hätten dieselbe Klasse besucht und seien nach wie vor im Absolventenverein dieser Schule aktiv. Es scheine daher Befangenheit vorzuliegen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist zurückzuweisen.

Die Ausgangssache befindet sich – soweit über die Ansprüche nicht bereits rechtskräftig erkannt wurde – derzeit im Stadium des (neuerlichen) erstinstanzlichen Verfahrens. Eine Entscheidung dazu ist vom Obersten Gerichtshof aktuell nicht zu treffen.

Soweit sich die Ablehnung auf die bereits vorliegende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juli 2017 zu AZ ***** bezieht, handelt es sich um den Fall einer nachträglichen Ablehnung. Kann eine Entscheidung – wie hier jene des Obersten Gerichtshofs – nicht mehr angefochten werden, so ist eine nachträgliche Ablehnung unzulässig (vgl RIS‑Justiz RS0045978 [T6 und T8]). Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs wird sofort rechtskräftig, weshalb eine Geltendmachung von Ablehnungsgründen nach dem Ergehen der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt (vgl 9 Nc 9/12s; RIS‑Justiz RS0041974).

Soweit sich der Ablehnungsantrag auf eine allfällige zukünftige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass der abgelehnte Richter infolge Übertritts in den Ruhestand an einer solchen Entscheidung nicht mehr mitwirken kann. In einem derartigen Fall fehlt es für den Ablehnungsantrag am rechtlich geschützten Interesse (RIS‑Justiz RS0045978 [T5]).

Der Ablehnungsantrag war daher zurückzuweisen.

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