European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00041.15V.0825.000
Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über den Rekurs des Betroffenen zu AZ ***** befangen.
Begründung
Im Verfahren ***** des Bezirksgerichts ***** wird derzeit geprüft, ob für den Betroffenen ein Sachwalter zu bestellen ist. Der Betroffene lehnte am 30. 4. 2015 ua alle Richter des dem Bezirksgericht übergeordneten Landesgerichts St. Pölten als befangen ab.
Diesen Antrag wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss zurück. Gegen diese Entscheidung erhob der Betroffene Rekurs an den Obersten Gerichtshof.
Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 18. 8. 2015 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Senats beteiligt gewesen. Aufgrund dieses Umstands könnte für Außenstehende der Eindruck seiner Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m; 8 Nc 30/15a). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin beeinflusst worden sein.
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