Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Mit der am 3. 4. 2013 beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Mahnklage begehrte die Klägerin, eine Finanzvermittlungsgesellschaft mit Sitz in Salzburg, von dem im Bundesland Steiermark wohnhaften Beklagten die Rückzahlung von Provisionen aus einem Agentenvertrag. Nach einem Schriftsatzwechsel beantragte der Beklagte die Einvernahme von sechs Zeugen, von denen zwei Zeugen in der Steiermark, drei Zeugen im Burgenland und ein Zeuge in Wien wohnhaft sind. Gleichzeitig beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Dadurch werde den angebotenen Zeugen sowie dem Beklagten selbst das Erscheinen vor dem erkennenden Gericht wesentlich erleichtert und die Zeugengebühren geringer gehalten.
Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus. Sie beantragte ihrerseits die Einvernahme von acht Zeugen, von denen sieben im Sprengel des Landesgerichts Salzburg wohnhaft sind. Das Gleiche gilt für den Geschäftsführer der Klägerin, der zur Parteienvernehmung namhaft gemacht wurde.
Das Erstgericht sprach sich für eine Delegierung aus. Es wies darauf hin, dass in der zuständigen Gerichtsabteilung zahlreiche ähnliche Verfahren der Klägerin mit weitgehend denselben Vertretern anhängig seien. Die Beklagten stammten aus der Steiermark, aus Kärnten, aus dem Burgenland und aus Wien. Es sei davon auszugehen, dass im weiteren Verfahren zur Beweisaufnahme auch eine Reihe von Zeugen einzuvernehmen seien, die ihren Wohnsitz nicht im Sprengel des Landesgerichts Salzburg hätten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung soll allerdings nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung, dass die Delegierung gegen den Willen der anderen Partei nur dann auszusprechen ist, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324).
Im Anlassfall haben zwar der Beklagte und zwei der von ihm namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz in der Steiermark. Demgegenüber sind aber die meisten von der Klägerin angebotenen Zeugen sowie deren Geschäftsführer im Sprengel des angerufenen Gerichts wohnhaft. Technische oder andere Gründe, die einer auch unmittelbaren Einvernahme der vom Beklagten angebotenen Zeugen entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Auch für eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung oder Kostenreduzierung bestehen keine Anhaltspunkte.
Da die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien des Verfahrens bejaht werden kann, war der Antrag abzuweisen.
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