OGH 8Nc25/07d

OGH8Nc25/07d28.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Alexander D*****, über den Ablehnungsantrag des Vaters Gottfried H*****, gegen den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs iR Dr. Horst Schlosser, den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ronald Rohrer, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Alfons Zechner, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Josef Gerstenecker, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Michael Bydlinski und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Irene Fichtenau und Dr. Marlies Glawischnig, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der vorliegenden Pflegschaftssache hat der Vater des Minderjährigen einen Rekurs gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rekursgericht und vier außerordentliche Revisionsrekurse eingebracht und einen Ablehnungsantrag gestellt. Zur Entscheidung über die zuletzt genannten Rechtsmittel ist der erste Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Der Vater stellt auch den hier maßgeblichen Ablehnungsantrag gegen einen Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs, der sich bereits in Ruhestand befindet, einen Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs, der gar nicht dem ersten Senat angehört, einen Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs, der ebenfalls nicht dem ersten Senat angehört sowie eine Hofrätin des Obersten Gerichtshofs, auf die dies genauso zutrifft. Insoweit ist der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

Hinsichtlich des vom Vater gestellten Ablehnungsantrags betreffend den zuständigen Senatspräsidenten und einer Hofrätin sowie einem Hofrat, die im ersten Senat zur Entscheidung berufen sind, stützt sich der Ablehnungswerber im Wesentlichen auf Entscheidungen in Vorverfahren, die teilweise nicht einmal unmittelbar ihn betreffen. Er wirft den Richtern des Obersten Gerichtshofs vor, dass diese nicht imstande gewesen wären, die Mängel der Vorverfahren zu erkennen und hinsichtlich einer anderen Person auch ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet worden sei. Dieses habe im Ergebnis nur der Verschleppung des Pflegschaftsverfahrens gedient, was auch zu Strafverfahren geführt habe. Die Befangenheit ergebe sich daraus, dass die genannten Entscheidungsorgane über diese andere Person eine Ordnungsstrafe verhängt und einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters ohne Begründung zurückwiesen, obwohl sie bei richtiger Anwendung des Gesetzes die Entscheidung des Rekursgerichts hätten aufheben müssen. Die betroffenen Richter hätten auch nicht ausreichend zwischen dem nunmehrigen Ablehnungswerber und der anderen Person unterschieden und hätten einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers im September 2006 ohne inhaltliche Auseinandersetzung zurückgewiesen. Insgesamt zeigten sich eklatante Mängel bei den Entscheidungen dieses Senats. Hingegen sei das juristische Fachwissen des Ablehnungswerbers als überdurchschnittlich anzusehen, was ebenfalls eine Befangenheit der betroffenen Richter bewirken könne. Schließlich müsse es so wie bei Sachverständigen auch möglich sein Richter mangels Sachkunde abzulehnen.

Die Richter, die zur Entscheidung berufen sind und abgelehnt wurden, haben sich dahin geäußert, dass sie sich nicht für befangen erklären.

Rechtliche Beurteilung

Der Ablehnungsantrag ist nicht zulässig. Im Wesentlichen laufen alle Ablehnungsgründe darauf hinaus, dass der zur Entscheidung berufene Senat aus dem einen oder anderen Grund im Vorverfahren falsch entschieden hätte.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Ablehnungsrecht, dass darauf gestützt wird, dass die Mitglieder des Obersten Gerichtshofs als Spruchkörper des Obersten Gerichtshofs in einer anderen Rechtssache unrichtig entschieden hätten, als unzulässiger Antrag gemäß § 24 Jurisdiktionsnorm sofort zurückzuweisen. Eine weitere Erläuterung von gefällten Vorentscheidungen hat nicht stattzufinden (vgl RIS-Justiz RS0111658 mzwN zuletzt 6 N 509/02). Nur dann, wenn eine durch konkrete strafgerichtliche Ermittlungen gestützte Verdachtslage bestünde, wäre unabhängig von Fragen nach der sachlichen Richtigkeit der inkriminierten Vorentscheidung ein zureichender Grund zu erblicken, die Unbefangenheit der den seinerzeitigen Spruchkörper bildenden Richter des Obersten Gerichtshofs in Zweifel zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0111658 mwN 1 N 523/99). Wesentlich ist es festzuhalten, dass eine Überprüfung der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Rahmen der Ablehnungsanträge grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl RIS-Justiz RS0111658 mwN 7 N 523/99 oder 6 N 509/02; allgemein dazu, dass eine Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung keinen Ablehnungsgrund bildet RIS-Justiz RS0111290 mwN).

Dementsprechend war der Ablehnungsantrag insgesamt zurückzuweisen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden müssen (vgl etwa OGH 1 N 506/99 - Mayr in Rechberger ZPO3 Rz 1 zu § 24 uva).

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