European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00023.15X.0424.000
Spruch:
Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs ***** Dr. ***** ist als Vorsitzender des sechsten Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung
Die Klägerin hält Partizipationskapital, das von der Beklagten im Jahr 2009 begeben worden war. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 25. 4. 2012 wurde (unter anderem) beschlossen, dass das Partizipationskapital „auf Null“ herabgesetzt werde.
Die Klägerin begehrte (zusammengefasst im Wesentlichen) die Feststellung, dass das Rechtsverhältnis zur Beklagten aus dem von ihr gehaltenen Partizipationskapital weiterhin aufrecht sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren (im Wesentlichen) statt. Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Revision an den Obersten Gerichtshof.
Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der sechste Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 21. April 2015 seine Befangenheit an und führte aus, dass auf dem Kanzleipapier der Beklagtenvertreter auch der Lebensgefährte seiner Tochter und Vater seines Enkelkindes als Rechtsanwalt angeführt sei, zu dem regelmäßig privater Kontakt bestehe. Dieser Umstand könnte den allfälligen Anschein einer Befangenheit begründen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 18/15m).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von Senatspräsident ***** Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung könnte durch das berufliche Naheverhältnis des Lebensgefährten seiner Tochter zu den einschreitenden Beklagtenvertretern beeinflusst worden sein (vgl 9 Nc 18/11p).
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