Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof mit der außerordentlichen Revision des Beklagten vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig, dessen Vorsitzende die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist. Senatspräsidentin Dr. Huber teilte gemäß § 22 GOG mit, dass der Kläger - wie sie - Vorstandsmitglied der Niederösterreichischen Juristischen Gesellschaft sei, dass sie mit ihm per Du sei und dass sie mit ihm mehrmals jährlich anlässlich von Vorstandssitzungen und Veranstaltungen zusammentreffe. Sie fühle sich daher in der vorliegenden Rechtssache befangen.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg. 10.760 u. a.). Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN gegeben.
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