European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0080NC00018.15M.0324.000
Spruch:
Die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des 8. Senats im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin zu AZ ***** befangen.
Text
Begründung
Das Erstgericht untersagte die Beschlüsse der Mitglieder des Gläubigerausschusses a) auf Einbringung einer Klage und b) auf Nichtausscheiden von Forderungen laut den Anträgen des Geschäftsführers der Schuldnerin nicht. Weiters wies es die Ausscheidungsanträge der Schuldnerin ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs der Schuldnerin gegen die Entscheidungen betreffend das Nichtausscheiden der erwähnten Forderungen zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss erhob die Schuldnerin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel wurde nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** zur Berichterstattung im 8. Senat zugeteilt. Diese zeigte mit Note vom 3. März 2015 ihre Befangenheit an und führte aus, ihr Ehegatte sei an der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglied beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei objektiver Betrachtungsweise ihre Unbefangenheit bezweifeln lassen.
Rechtliche Beurteilung
Dazu wurde erwogen:
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn ‑ bei objektiver Betrachtungsweise ‑ ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (vgl 1 Nc 109/02y). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der von der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein ihrer Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, ihre Willensbildung als Berichterstatterin könnte durch die Verfahrensbeteiligung ihres Ehegatten als Mitglied des Rekursgerichts beeinflusst worden sein.
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