Spruch:
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Edwin Gitschthaler gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er in der Sache befangen sei. Er sei mit der Gattin des Beklagten, die - bislang erfolglos - versuche, sich dem Verfahren als Nebenintervenientin anzuschließen, seit der gemeinsamen Schulbzw Tanzschulzeit befreundet und unterhalte über das übliche Ausmaß hinausgehende persönliche Kontakte mit ihrer Familie. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN daher gegeben.
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