OGH 8Fs503/93

OGH8Fs503/9328.7.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber und Dr.Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, Pensionistin, F*****, R*****, wider die beklagte Partei J***** S*****, Landwirt, F*****, R*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens, über den Fristsetzungsantrag der klagenden Partei (Nc 38/93 des OLG Linz) in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

M***** H***** brachte am 19.3.1993 beim LG Wels zu dg. R 418/91 eine Wiederaufnahmsklage ein und lehnte in dieser 25 namentlich angeführte Richter des dortigen Gerichtes wegen angeblicher Befangenheit und Vorliegens von Ausschließungsgründen ab. Als die Ablehnung gemäß der §§ 19, 20 JN rechtfertigende Gründe führte sie unter Zitierung auch des § 537 ZPO aber ohne konkrete Sachverhaltsbehauptungen angeblich beweisbare Emotionen und Voreingenommenheiten der genannten Richter gegen die Wiederaufnahmsklägerin, die "gegenseitige richterliche Kollegialität" und das "zweifelsfreie Naheverhältnis" zu gemäß § 537 ZPO ausgeschlossenen Richtern, das Fehlen der Objektivität sämtlicher angeführten Richter und die wiederholte Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und staatsbürgerlicher Rechte und geltender Gesetze an.

Das zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag berufene OLG Linz hielt in einem Amtsvermerk vom 19.5.1993 fest, daß die Wiederaufnahmsklägerin bereits bisher zu 21 Nc 98/89, 21 Nc 100 - 103/89, 21 Nc 1, 37/90 und 21 Nc 27/93 des LG Wels gleichartige Ablehnungsanträge eingebracht und nunmehr weiters auch zu Nc 39/93 und Nc 42/93 des OLG Linz derartige Anträge gestellt hat. Es vertrat die Rechtsansicht, daß die in der Entscheidung EvBl 1989/18 genannten Voraussetzungen für die Beurteilung als rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes auch hier vorlägen und daher im Sinne dieser oberstgerichtlichen Rechtsprechung über den neuerlichen Ablehnungsantrag nicht mehr zu entscheiden sei. Demgemäß teilte es der Wiederaufnahmeklägerin unter Hinweis auf die vorgenannte Veröffentlichungsstelle mit Note vom 19.5.1993 mit, daß es die Entscheidung über den neuerlichen Ablehnungsantrag ablehne.

Nunmehr stellt die Wiederaufnahmeklägerin gemäß § 91 Abs 1 GOG den Antrag, dem OLG Linz die Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag binnen einer Frist von 4 Wochen aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Fristsetzungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Antragsvoraussetzung gemäß § 91 Abs 1 GOG ist, daß das Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor:

Das OLG Linz ist mit der gesetzmäßigen Behandlung des Ablehnungsantrages der Wiederaufnahmeklägerin nicht säumig geblieben, denn es hat nach Prüfung des Antragsvorbringens eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes angenommen und hieran die vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1989/18 als rechtmäßig anerkannte und der Wiederaufnahmeklägerin mit Note vom 19.5.1993 bekanntgegebene Rechtsfolge geknüpft, daß eine förmliche Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag wegen dieses Rechtsmißbrauches abgelehnt werde.

In der vorgenannten Entscheidung EvBl 1989/18 bestätigte der nunmehr erkennende Senat die von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung verfochtene Ansicht, daß die Pauschalablehnung von Richtern nur unter Angabe detaillierter, konkreter Ablehnungsgründe hinsichtlich jedes einzelnen dieser abgelehnten Richter zulässig ist und daß offenbar rechtsmißbräuchlich ausgesprochene, substanzlose Verdächtigungen und Beschuldigungen, die wegen ihres mangelnden Tatsachengehaltes nicht auf ihre Berechtigung überprüft werden können und ihren Grund offenbar in der Mißbilligung vorangegangener Entscheidungen haben, völlig unbeachtlich sind und der Verhandlung und Entscheidung der nach der Zuständigkeitsordnung berufenen betroffenen Richter nicht hindernd entgegenstehen. Darüber hinaus würde dort ausgesprochen, daß rechtsmißbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge unzulässig sind und nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen, die Anlegung eines Aktenvermerkes aber ratsam sei. Dieser Vorgang komme im Ergebnis einer Zurückweisung im Sinne der ausdrücklichen Ablehnung der inhaltlichen Behandlung des Antrages gleich und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unbedenklich, wenn der Partei durch vorangegangene Entscheidungen die Unzulässigkeit ihrer Vorgangsweise bereits bekannt wurde.

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser seiner Rechtsansicht abzugehen.

Im vorliegenden Falle behauptet die Wiederaufnahmeklägerin in ihrem Ablehnungsantrag "beweisbare Emotionen und Voreingenommenheiten" der genannten Richter gegenüber ihrer Person sowie Gründe der "gegenseitigen richterlichen Kollegialität" und des "zweifelsfreien Naheverhältnisses zu ausgeschlossenen Richtern", ferner das Fehlen der Objektivität bei sämtlichen angeführten Richtern und die wiederholte Verletzung das Grundsatzes eines fairen Verfahrens und der Staatsbürgerrechte und geltender Gesetze, ohne jedoch diese Verdächtigungen und Beschuldigungen in irgendeiner Weise mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu belegen und solcherart überprüfbar zu machen. Das OLG Linz hielt in einem vorliegenden Aktenvermerk fest, daß die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit zahlreiche gleichartige - und unberechtigte - Ablehnungsanträge eingebracht habe.

Bei dieser Sachlage ist die Beurteilung des OLG Linz, der gegenständliche Ablehnungsantrag - sein rechtsbelehrender Hinweis auch auf die für Wiederaufnahmeklagen normierten, von Amts wegen wahrzunehmenden Ausschließungsgründe erscheint bedeutungslos - stelle eine rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Ablehnungsrechtes dar, zu billigen. Demgemäß kann die Vorgangsweise des genannten Gerichtes, von der es die Antragstellerin ausdrücklich in Kenntnis setzte, nicht als Verstoß gegen seine Entscheidungspflicht gewertet werden.

Die von der Antragstellerin behauptete Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung ist daher nicht gegeben. Der ungerechtfertigte Fristsetzungsantrag war somit abzuweisen.

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