Spruch:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 6.958,12 (darin S 1.151,44 USt und S 50 Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung der Kosten für die Revisionsbeantwortung und für den in diesem Zusammenhang infolge Rücknahme der Revision erstatteten Kostenbestimmungsantrag und den weiteren Antrag vom 6. 12. 1999, 18 Cg 9/98t-31, gründet sich auf die §§ 484 Abs 3, 513 ZPO. Auch der Schriftsatz vom 6. 12. 1999 und die für den Nachforschungsauftrag aufgewendeten Barauslagen waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil der ursprüngliche Kostenbestimmungsantrag in Verlust geraten und seine rechtzeitige Postaufgabe daher nachzuweisen war. Er war aber nur nach TP 1 RAT zu honorieren, weil er ein Ansuchen im Sinne der TP 1 lit c und überdies auf Kostenbestimmung (lit d) gerichtet war.
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