Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.464,77 (darin S 744,12 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** G***** mit dem Haus S***** 15. Die Beklagten sind je zur Hälfte Miteigentümer der nordöstlich angrenzenden Liegenschaft EZ ***** KG ***** G***** mit dem Haus S***** 22. Die Nordfront des Hauses des Klägers steht im wesentlichen der Südfront des Hauses der Beklagten gegenüber. Die Hausfronten sind jeweils 4 bis 5 m von der gemeinsamen Grenze, die durch einen zirka 1,10 m hohen Maschendrahtzaun gebildet wird, entfernt. Auf beiden Seiten des Zaunes sind Hecken und Ziersträucher gepflanzt. Die Tujenhecke erreicht eine Höhe von 2,30 m bis 2,50 m. Auf der Nordfront des Hauses des Klägers befinden sich ein matt verglastes Kellerfenster und zwei verglaste, mit Gardinen ausgestattete Obergeschoßfenster. Das unausgebaute Dachgeschoß weist lediglich unter dem Dachfirst zwei Lüftungsschlitze auf. Auf Grund der Hangneigung der Liegenshaften von Osten nach Westen war es möglich, Halbkeller in den Hang zu bauen, die gegen Westen geöffnet sind. Östlich des Kellerfensters des Klägers befindet sich eine Silbertanne. Ungefähr 2 m westlich des Eingangsbereiches zum Kellergeschoß der Beklagten trifft die gedachte Verlängerung der westlichen Fluchtlinie der Hausfront des Klägers auf den Bereich des Balkons der Beklagten, der sich über dem nach Osten ausgerichteten Eingangstor befindet. Oberhalb des Balkons ist die Dachkonstruktion in offener Bauweise angebracht. Vom Balkonbereich aus gewinnt man erstmals freie Sicht auf die sich hangwärts ausbreitende Liegenschaft des Klägers. Von einem Standort unter dem Balkon kann man deren südwestlichen Bereich einsehen.
Bis vor zirka 4 bis 5 Jahren spielten die Kinder der Streitteile mitsammen. In der Folge kam es aus nicht feststellbaren Gründen zu Zerwürfnissen, die eine Wiederherstellung friedlicher nachbarschaftlicher Beziehungen nicht erwarten lassen. Die Beklagten fühlen sich unter anderem durch das Klavierspielen der drei Kinder der Familie des Klägers ständig beeinträchtigt, erstatteten Ruhestörungsanzeigen und erwirkten Interventionen der Gendarmerie. Der Erstbeklagte hielt dem Kläger vor, daß sein Sohn ihm einen Stein nachwerfen habe wollen. Der Erstbeklagte sprach auch bei der vorgesetzten Beamtin des Klägers bei der Schulaufsichtsbehörde vor und behauptete, daß der Kläger und seine Gattin psychisch krank seien. Der Kläger und seine Gattin führten ihrerseits Aufzeichnungen, wann der Erstbeklagte mit den Dienstfahrzeugen der Gendarmerie allfällige private Fahrten durchführen. Die Gattin des Klägers und die Zweitbeklagte werfen einander wechselseitig üble verbale Beschimpfungen vor. Der Kläger versuchte, die von ihm als beeinträchtigend empfundene Verhaltensweise des Erstbeklagten bei dessen Dienstbehörde zu regeln. Schreiben an das Landesgendarmeriekommando wurden dahingehend beantwortet, daß diese Umstände in die Privatssphäre des Beklagten und seiner Gattin fielen. Auf Grund der schriftlichen Intervention des Klägers beim Landesgendarmeriekommando wurde eine zeitweilige Versetzung des Erstbeklagten zum Grenzdienst in das Burgenland verfügt, später aber wieder aufgehoben.
Vor mehreren Jahren wurde im Haus der Beklagten während Verputzarbeiten ein Einbruchsdiebstahl verübt, wobei das damals vorhandene Gerüst als Einstiegshilfe gedient hat. Seither gab es keine derartigen Vorfälle.
Im April 1995 montierte der Erstbeklagte zwei Überwachungskameras, und zwar eine im Eingangsbereich und eine auf dem Balkon seines Hauses. Letztere befestigte er auf den Dachsparren der Untersichtskonstruktion des Dachgestühls auf der der Liegenschaft des Klägers zugewandten Seite. Diese Kamera ist zur Liegenschaft des Klägers hin ausgerichtet. Der Erstbeklagte hielt die Kameras von einem Sicherheits- und Meldetechniker der Firma S***** geschenkt. Dem Beklagten wurde kein Anschlußplan ausgefolgt. Die Kameras waren davor in einer Bank installiert, wo sie infolge veralteter Technik ausgeschieden wurden. Der Erstbeklagte erklärte dem Techniker der Firma S*****, daß er nicht unbedingt funktionstüchtige Kameras brauche. Er wolle damit Präventivmaßnahmen setzen, weil es mit dem Nachbarn Umstimmigkeiten gebe. Er wolle sie als Abschreckungsmaßnahme zum Schutz seines Grundstücks montieren. Von einem Einbruch erwähnte er dabei nichts.
Die Technik der Kameras entspricht einer gewöhnlichen Fotokamera. Es könne damit schwarz-weiße Standbilder hergestellt werden. Mit dem dazu passenden 30 m langen Film könnten 1200 Bilder aufgenommen werden. Die Kamera müßte aber mit einem 12 Volt-Anschluß ausgestattet werden. Über eine externe Verbindung könnte über eine Auslösevorrichtung die Bildaufnahme in Gang gesetzt werden. Es wäre möglich, sowohl Einzelbilder als auch rasch aufeinanderfolgende Bilder herzustellen. Die Kamera ist mit einem 50 mm Objektiv und einer Lichtempfindlichkeit von 1 : 1,9 ausgestattet. Die Filme können nur in Graz entwickelt werden. Ein Film kostet S 700,- bis S 800,-, seine Entwicklung S 400,- bis S 500,-.
Die Kameras sind derzeit nicht funktionstauglich.
Anschlußmöglichkeiten sind nicht vorhanden. Die Beklagten besitzen keinen Schlüssel zur Öffnung des Kameragehäuses. Mit einem entsprechenden technischen und finanziellen Aufwand könnte die Kamera betriebstauglich gemacht werden. Theoretisch wäre es auch möglich die Kamera an einen Bewegungsmelder zu koppeln, der ihr Auslöseimpulse beim Eintreten in den Sichtwinkel oder in einen Sensorbereich weitergibt. Das Objektiv der Kamera ist austauschbar. Von der Kamera weg führt ein zirka 0,5 cm dickes und dreipoliges Kabel unter das Dachgeschoß. Vom äußeren Erscheinungsbild der Kamera und des Kabelverlaufes kann man keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob die Kamera angeschlossen, betriebsbereit und funktionstauglich ist.
Die Kamera war zum Zeitpunkt der Durchführung des vom Erstgericht vorgenommenen Ortsaugenscheines am 23.4.1996 derart eingestellt, daß ihr theoretischer Erfassungsbereich mit der Oberkante des Bildes die beiden Kellerfenster der Nordfront des Hauses des Klägers sowie die Silbertanne und einen daneben wachsenden roten Zierstrauch erreichte. Unter Umständen könnte die Kamera auch den Bereich des im Obergeschoß vorhandenen Badezimmerfensters erfassen. Vor Beginn dieses Prozesses wies die Kamera einen anderen Einstellwinkel auf. Sie war mehr gegen Südwesten gerichtet und erfaßte einen größeren Bereich der Nordfront des Hauses des Klägers.
Die Beklagten haben die Kamera am Balkon montiert, "um Abschreckungsmaßnahmen gegen die Familie des Klägers zu setzen, allenfalls auch durch das durch die Kamera vermittelte Gefühl des Beobachtetseins".
In Anbetracht der nachbarschaftlichen Auseinandersetzungen fühlen sich der Kläger und seine Gattin infolge der Kamera am Balkon der Beklagten beobachtet und "haben einen unangenehmes Gefühl". Der Kläger fühlt sich vom Einblickwinkel der Kamera dann erfaßt, wenn er im Bereich der Silbertanne, des Zierstrauches und insbesondere im nordöstlichen Bereich seiner Liegenschaft Rasen mäht oder Hecke schneidet. Die Gattin des Klägers fühlt sich durch die Kamera ständig beobachtet. Sie empfindet sich von der Kamera auch dann erfaßt, wenn sie sich in den Nahbereich des im Obergeschoß befindlichen Schlafzimmerfensters begibt oder sich dort hinausbeugt.
Die schriftliche Aufforderung des Vertreters des Klägers vom 22.6.1995, die Kameras im Hinblick auf das Recht auf Wahrung der Geheimsphäre zu entfernen, beantworteten die Beklagten dahin, daß die Kameras vom Aufnahmewinkel her so eingestellt seien, daß sie lediglich die Grundfläche der Liegenschaft der Beklagten abdeckten. Des weiteren seien die Kameras an einen Bewegungsmelder gekoppelt und würden nur dann aktiviert, wenn sich jemand unbefugterweise auf das Grundstück der Beklagten begebe. Eine Demontage wurde mit der Begründung abgelehnt, daß die Kameras lediglich dem Schutz vor Einbrechern dienten.
Der Kläger begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, die im Balkonbereich montierte Überwachungskamera entweder zu entfernen oder so fix einzustellen, daß durch den Aufnahmewinkel keine Grundfläche des Klägers erfaßt werde. Er behauptete, der Aufnahmewinkel der Kamera sei direkt auf sein Grundstück gerichtet. Ein Teil des Gartens, das WC und das Badezimmer seien ständig im Visier der Kamera. Die Kamera richte sich nicht gegen Einbrecher, sondern gegen seine Familie, die sich dadurch ständig beobachtet fühle. Er habe gemäß § 16 ABGB ein Recht auf Achtung der Geheimsphäre.
Die Beklagten begehrten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Aufnahmewinkel der Kamera reiche maximal bis zu der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Hecke. Es sei zwar geplant gewesen, die Kameras in Betrieb zu nehmen. Der Ausbau zu einer intakten Überwachungsanlage habe sich aber nicht rentiert, weil die Kameras veraltet und nicht funktionstüchtig seien. Eine Inbetriebnahme sei nie erfolgt. Die Kameras seien zur Abschreckung montiert worden, weil in das Haus der Beklagten bereits eingebrochen worden sei.
Das Erstgericht wies das Begehren auf Entfernung der Kamera ab und gab dem Begehren auf Änderung der Einstellung der Kamera statt. Das Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privatsphäre und der Geheimsphäre im Sinn des § 16 ABGB und § 8 MRK werde schon durch die Möglichkeit einer unerwünschten Überwachung beeinträchtigt. Die vorgenommene Interessensabwägung ergebe, daß zwar kein Anspruch auf Entfernung, aber auf Änderung des Einstellwinkels bestehe.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Da die Kamera jederzeit in Betrieb gesetzt werden könne und für den Kläger von außen nicht ersichtlich sei, ob die Kamera in Betrieb sei oder nicht, habe er im Hinblick auf die bestehende Feindschaft mit dem Beklagten ein Interesse daran, daß kein Teil seiner Liegenschaft vom Aufnahmewinkel erfaßt sei. Ein entgegenstehendes Interesse der Beklagten liege schon deshalb nicht vor, weil die Kamera nur als Abschreckungsmaßnahme gegen die Familie des Klägers montiert worden sei. Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Verletzung der Privat- und Geheimsphäre durch eine auf das Nachbargrundstück gerichtete Überwachungskamera fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß § 16 ABGB hat jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte und ist daher als eine Person zu betrachten. Diese Bestimmung wird heute allgemein nicht als bloßer Programmsatz, sondern als Zentralnorm der Rechtsordnung angesehen. Sie anerkennt die Persönlichkeit als Grundwert. Aus ihr wird - ebenso wie aus anderen durch die Rechtsordnung geschützten Grundwerten (Art 8 MRK, § 1 DSG, § 77 UrhG ua) - das jedermann angeborenes Persönlichkeitsrecht auf Achtung seines Privatbereiches und seiner Geheimsphäre abgeleitet. Entscheidend für den jeweiligen Schutz ist eine Güter- und Interessenabwägung (SZ 67/173 mwN aus Rechtsprechung und Lehre).
Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits im Fall einer auf den Eingangsbereich zur Wohnung eines Mieters gerichteten Überwachungskamera das Recht des Betroffenen auf Entfernung bejaht und ausgeführt, daß geheime Bildaufnahmen im Privatbereich, fortdauernde unerwünschte Überwachungen und Verfolgungen eine Verletzung der Geheimsphäre darstellten (6 Ob 2401/96y).
Hievon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt im wesentlichen dadurch, daß die Kamera nicht an ein Betriebssystem angeschlossen ist und bislang auch nicht in Betrieb war. Der Anspruch des Klägers auf Abwehr von Eingriffen in seine Privatsphäre ist für ihn aber nur dann effizient durchsetzbar, wenn die Kamera nicht mehr auf sein Grundstück gerichtet ist, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in Betrieb befindet oder nicht, weil der Kläger insoweit keinerlei Kontrollmöglichkeit hat. Ungeachtet dessen, daß die Kamera derzeit nicht betriebsbereit ist, weil sie nicht angeschlossen und kein Film eingelegt ist, liegt keine bloß abstrakte Befürchtung eines möglichen Mißbrauches, die für sich allein das Begehren nicht rechtfertigen würde (vgl ebenfalls 6 Ob 2401/96y), vor.
Im Hinblick auf das bisher festgestellte Verhalten der Beklagten, deren Motiv, das zur Installation der Kamera führte, und ihre schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Kameras seien an einen Bewegungsmelder gekoppelt und würden dementsprechend aktiviert, besteht die konkrete Befürchtung, daß die Beklagten die Kamera jederzeit vom Kläger unbemerkt anschließen und in Betrieb setzen könnten. Der insoweit einer vorbeugenden Unterlassungsklage vergleichbare Anspruch, die Kamera so einzustellen, daß davon das Grundstück des Klägers nicht erfaßt wird (damit es - auch - zu unterlassen, mit Hilfe der Kamera Teile des Grundstückes der Kläger ständig zu beobachten und Vorgänge dort auf Fotos festzuhalten), ist wegen der in solchen Fällen an die Stelle der Wiederholungsgefahr tretenden Verletzungsgefahr (vgl Rechberger in Kodek, Rz 16 zu § 406 ZPO), die hier in einer konkreten Gefährdung besteht, zu bejahen. Da mit einem bloßen Unterlassungsbegehren den Interessen des Klägers mangels jeglicher Kontrollmöglichkeit, ob eine Unterlassungsanordnung auch befolgt werde, nicht ausreichend Rechnung getragen wäre, ist auch der darüber hinausgehende, von den Vorinstanzen zuerkannte Anspruch zu bejahen.
Entgegen der Ansicht der Revision wird keine die Interessen der Beklagten am Schutz ihres Eigentums benachteiligende Abwägung der unterschiedlichen Interessenslage der Streitteile vorgenommen. Dem Kläger ist ein durchaus berechtigtes Interesse daran zuzubilligen, daß er und seine Familienangehörigen auch den nördlichen Teil seines Grundstückes benützen können, ohne von einer Überwachungskamera fotografiert zu werden und daß die Fenster an der nördlichen Hausfront nicht vom Blickwinkel der Kamera erfaßt werden. Dem steht kein erkennbares Sicherungsbedürfnis der Beklagten am Ausrichten der Kamera ausgerechnet auf die nördliche Hausfront ihres Nachbarn und den nördlichen Grenzbereich gegenüber, von wo aus Diebe zunächst auf das Nachbargrundstück eindringen und dann neben einem Zaun und Sträuchern eine bis zu 2,50 m hohen Tujenhecke überwinden müßten. Es ist auch nicht plausibel, warum durch eine eher geringfügige Änderung des Einstellwinkels der Kamera eine geringere Abschreckung gegenüber unbefugten Eindringlingen erzielt werden sollte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besteht überdies das Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der Kamera auf ihren Balkon nicht im Schutz vor verbrecherischen Eindringlingen, sondern zur Abschreckung der Nachbarn. Daß diese bereits versucht hätten, das Grundstück der Beklagten unbefugterweise zu betreten, wurde nicht einmal behauptet. Es geht auch nicht an, das Schutzbedürfnis bei einem privaten im Siedlungsverband stehenden Einfamilienhaus mit "größeren, nicht ganzjährigen bewohnten Besitzungen und Botschaften, Konsulaten, Firmengebäuden, Banken usw" gleichzusetzen, bei denen nach der Argumentation der Revision Überwachungsanlagen durchaus üblich seien und einen wesentlich größeren Personenkreis erfaßten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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