OGH 7Ob84/18f

OGH7Ob84/18f24.5.2018

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG *****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Paul Hechenberger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.090 EUR sA, infolge der „außerordentlichen Revision“ der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. März 2018, GZ 4 R 45/18y‑28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 2018, GZ 31 C 27/17h‑23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00084.18F.0524.000

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

Die Klägerin begehrt wegen Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung den Rückersatz einer Versicherungsleistung in Höhe von 6.090 EUR sA.

Beide Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit einer „außerordentlichen Revision“.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht der Rechtslage.

Hat das Berufungsgericht – wie hier – ausgesprochen, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig ist, so kann gemäß § 505 Abs 4 ZPO eine Revision (die hier nicht vorliegenden Fälle des § 502 Abs 5 ZPO ausgenommen) nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 30.000 EUR übersteigt (außerordentliche Revision). Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR und hat das Berufungsgericht ausgesprochen, die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, so kann eine Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO (nur) einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde.

Wird dennoch eine ordentliche oder eine außerordentliche Revision erhoben, so hat – auch wenn das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist – das Erstgericht dieses Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen, weil derartige Rechtsmittel als Anträge im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO zu werten sind (RIS‑Justiz RS0109623).

Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.

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