OGH 7Ob84/09t

OGH7Ob84/09t2.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther N*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christian B*****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 153.396,98 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Februar 2009, GZ 16 R 15/09g-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Revision gelingt es aus folgenden Gründen nicht, erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, weshalb sie nicht zulässig ist:

1. § 500a ZPO schafft keine Beweis-, sondern eine Begründungserleichterung für das Berufungsgericht. Dabei ist nach dem ersten Satz der Bestimmung - in jeder Berufungsentscheidung - die Beschränkung auf das zum Verständnis seiner Rechtsausführungen Wesentliche des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen zulässig. Satz 2 erlaubt dem Berufungsgericht, soweit es die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung zu begnügen, und beschränkt die Möglichkeit einer verkürzten Begründung nicht auf bestimmte Berufungsgründe. Ob dabei den Anforderungen des § 500a ZPO entsprochen wurde, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0123827, RS0122301). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht eine ausführliche und schlüssige Begründung seiner Rechtsansicht, bereits vor Befassung des Beklagten sei ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Kläger und den Käufern zustande gekommen, vorgenommen hat.

2. Die Beurteilung, ob zwischen den Prozessparteien eine Vertragsbeziehung anzunehmen ist oder nicht, betrifft die Vertragsauslegung und daher ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage, weil sie von den Umständen des konkreten Einzelfalls abhängig ist (RIS-Justiz RS0044358 [T32], RS0042776, RS0042936). Der Kläger vermag auch keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen aufzuzeigen, weil er die Feststellung übergeht, der Kläger habe bei der Unterfertigung des Anbots der Käufer mit „Anbot angenommen" zum Ausdruck bringen wollen, dass er mit der Klärung der im Anbot angeführten offenen Punkte, wie von der Seite der Käufer vorgeschlagen, einverstanden sei. Unter diesen Umständen von einer lückenlosen Willensübereinstimmung auszugehen, erweist sich keinesfalls als unvertretbar.

3. Auch das Bestehen und der Umfang von Beratungs- und Aufklärungspflichten stellt jeweils eine Frage des Einzelfalls dar, der in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0106373; für einen Rechtsanwalt: 8 Ob 33/98f, 6 Ob 260/08s mwN). Im Übrigen haben die Vorinstanzen frei von Rechtsirrtum auf jene Rechtsprechung verwiesen, die für den - hier gegebenen - Fall, dass ein (Kauf-)Vertrag bereits errichtet war und der Rechtsanwalt deshalb nur mit der Schaffung einer verbücherungsfähigen Urkunde beauftragt wird, in der Regel nur von dessen Pflicht ausgeht, das Vereinbarte entsprechend zu formulieren und sinnvolle Ergänzungen vorzunehmen; es ist dann nicht seine Aufgabe, auf eine Abänderung des abgeschlossenen Vertrags hinzuwirken oder einen Teil von der Vertragsunterzeichnung abzuhalten (RIS-Justiz RS0026707). Nach einem bereits geschlossenen Vertrag hat nämlich keine Partei Anspruch auf einen neuen Vertragsinhalt (7 Ob 583/88). Da der Kaufvertrag über die schon im Anbot ausdrücklich als bebaubar bezeichnete Liegenschaft bereits vor Beginn der Tätigkeit des Beklagten zustandegekommen und dieser davon in Kenntnis war, kann auch in der Verneinung seiner Pflicht, die Frage der Bebaubarkeit zu prüfen, keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung der Vorinstanzen erblickt werden.

4. Ist aber die Pflichtwidrigkeit der Tätigkeit des Beklagten zu verneinen, sind Fragen zu deren Kausalität nicht mehr präjudiziell, sodass auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird. (RIS-Justiz RS0088931).

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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