OGH 7Ob733/80 (RS0021791)

OGH7Ob733/8029.1.1981

Rechtssatz

Mit der Ablehnung der versuchten Mängelbehebung durch den Unternehmer gerät der Besteller hinsichtlich der begehrten Verbesserung in Annahmeverzug. Zugleich endet der bis dahin bestandene Schuldnerverzug. Der Annahmeverzug dauert solange, bis sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber durch empfangsbedürftige Erklärung zur Entgegennahme der Leistung im Sinne des Vertrage bereit erklärt.

Normen

ABGB §1167
ABGB §1419

7 Ob 733/80OGH29.01.1981
7 Ob 639/80OGH11.06.1981

nur: Der Annahmeverzug dauert solange, bis sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber durch empfangsbedürftige Erklärung zur Entgegennahme der Leistung im Sinne des Vertrage bereit erklärt. (T1) Veröff: SZ 54/90

3 Ob 640/82OGH15.12.1982

Auch; nur T1

3 Ob 189/82OGH23.02.1983

nur T1

1 Ob 12/15vOGH19.03.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19810129_OGH0002_0070OB00733_8000000_001

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