Normen
ABGB §830
AußstrG §235 Abs1
AußstrG §235 Abs2
JN §1
ABGB §830
AußstrG §235 Abs1
AußstrG §235 Abs2
JN §1
Spruch:
Eine Teilungsklage nach § 830 ABGB ist gemäß § 235 Abs. 1 AußStrG an das Außerstreitgericht zu überweisen, wenn die Liegenschaft auch nur teilweise als Ehewohnung diente. Der Rechtsweg für eine Teilungsklage über Teile des Hauses, die weder eheliches Gebrauchsvermögen noch eheliche Ersparnisse sind, ist erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters zulässig
Auf die Kosten des Zwischenstreites über die Überweisung ist § 235 Abs. 2 AußStrG nicht anzuwenden
OGH 19. März 1981, 7 Ob 730/80 (OLG Linz 1 R 148/80; KG Steyr 2 Cg 159/80)
Text
Die Streitteile sind zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 137 KG D mit dem darauf erbauten Haus N, E-8. In diesem Hause befinden sich im Erdgeschoß und im ersten Stock je eine aus Wohnküche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kabinett und Badezimmer samt Nebenräumlichkeiten bestehende Wohnung. Das Wohnhaus hat einen in das Stiegenhaus führenden Hauseingang. Vom Stiegenhaus gelangt man durch einen separaten Eingang in die Parterrewohnung und über eine Stiege in die Wohnung im ersten Stock. Die im Erdgeschoß dieses Hauses gelegenen Räumlichkeiten dienten den Streitteilen seit August 1972 als Ehewohnung. Seit 1. Jänner 1977 benützt die Klägerin ausschließlich das Wohnzimmer, der Beklagte hingegen das Schlafzimmer der Erdgeschoßwohnung. Die übrigen Räumlichkeiten dieser Wohnung werden von den Ehegatten gemeinsam benützt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 3. September 1979, wurde die Ehe der Streitteile nach § 55a EheG rechtskräftig geschieden. Die im ersten Stock des Hauses N, E-8, gelegene Wohnung war von 1971 bis Feber 1979 vermietet. Seither steht diese Wohnung leer. Die Einnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung kamen den Streitteilen je zur Hälfte zu. Im Keller des Hauses befinden sich eine Garage für einen PKW, ein Heizraum und andere Räume.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an der EZ 137 KG D durch gerichtliche Feilbietung. Der Beklagte wendet Unzulässigkeit des Rechtsweges ein, weil über das Schicksal der im Miteigentum der Streitteile stehenden Liegenschaft nur im Außerstreitverfahren entschieden werden könne. Seinen Aufteilungsanspruch habe der Beklagte innerhalb der Frist des § 95 EheG beim zuständigen Familiengericht geltend gemacht.
Das Erstgericht erachtete den streitigen Rechtsweg für unzulässig und überwies die Rechtssache an das Bezirksgericht Linz-Land als zuständiges Außerstreitgericht. Es war der Ansicht, daß die Liegenschaft EZ 137 KG D mit dem darauf erbauten Haus zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehöre, weil sie während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft dem Gebrauch der beiden Streitteile gedient habe. Die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens habe aber im Außerstreitverfahren zu erfolgen.
Das Rekursgericht trug dem Erstgericht unter Aufhebung des von ihm gefaßten Beschlusses eine neuerliche, nach Verfahrensergänzung zu fällende Entscheidung über die eingewendete Unzulässigkeit des Rechtsweges auf und ordnete an, daß das Verfahren vor dem Erstgericht erst nach Rechtskraft seines Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist. Es war der Ansicht, daß nur ein im Miteigentum geschiedener Ehegatten stehendes Einfamilienhaus, das ihnen als Ehewohnung gedient habe, dem ehelichen Gebrauchsvermögen zuzurechnen sei. Befinde sich hingegen im Haus der geschiedenen Ehegatten neben der Ehewohnung noch eine andere Wohnung, so habe die Teilung des gemeinsamen Vermögens im Außerstreitverfahren hinsichtlich der Ehewohnung und in Ansehung des realen Wertes der Liegenschaft im Streitverfahren zu erfolgen. Die den Streitteilen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft könnte aber auch, abgesehen von ihrer seinerzeit teilweisen Widmung als Ehewohnung, den ehelichen Ersparnissen im Sinne des § 81 Abs. 3 EheG zugezählt werden. Voraussetzung hiefür wäre jedoch, daß die Streitteile die vorerwähnte Liegenschaft während des aufrechten Bestandes ihrer Ehe angeschafft und darauf das Zweifamilienhaus erbaut hätten. Ob dies hier zutreffe, sei vom Erstgericht nicht geklärt worden. Der Umstand, daß die Ehewohnung von den Streitteilen während des aufrechten Bestandes ihrer Ehe bezogen worden sei, schließe nicht aus, daß das vorerwähnte Zweifamilienhaus schon vor ihrer Eheschließung bestanden habe. Das Erstgericht werde aber auch zu klären haben, ob die Vermietung der im ersten Stock gelegenen Wohnung in der Zeit von 1971 bis Feber 1979 der grundsätzlichen Widmung der Streitteile entsprochen habe. Es könnte auch die Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses mit dritten Personen, etwa mit erwachsenen Kindern oder Verwandten, beabsichtigt gewesen sein, in welchem Falle ein maßgeblicher Teil des Hauses nicht mehr der Verwertung seiner Substanz oder seines Ertrages gedient hätte. Das Erstgericht werde daher auch unter Berücksichtigung der Einwendungen in der Klagebeantwortung die für die Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erforderlichen Feststellungen im Sinne der vorangehenden Ausführungen zu treffen und dann neuerlich zu entscheiden haben.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten Folge, und stellte die Entscheidung des Erstgerichtes wieder her.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Rechtsansicht des Beklagten, daß für den Teilungsanspruch der Klägerin der streitige Rechtsweg unzulässig sei, weil die im gleichteiligen Miteigentum der Streitteile stehende Liegenschaft EZ 137 KG D mit dem darauf erbauten Haus von den Ehegatten, abgesehen von der im ersten Stock gelegenen Wohnung, allein gebraucht und benützt worden sei, ist im Ergebnis beizupflichten. Nach § 235 Abs. 1 AußStrG hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen, wenn ein Ehegatte binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung seiner Ehe Ansprüche gegen den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit diese der Aufteilung unterliegen, im Streitverfahren geltend macht, ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Nach § 81 Abs. 1 EheG sind im Falle der Ehescheidung das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse unter die Ehegatten aufzuteilen. Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hiezu gehören auch der Hausrat und die Ehewohnung (§ 81 Abs. 2 EheG). Die vorerwähnte Frist von einem Jahr ist hier gewahrt, weil der Beklagte nach Scheidung seiner Ehe am 3. September 1979 bereits am 12. September 1979 beim zuständigen Familiengericht den Antrag stellte, ihm das Alleineigentum an der vorerwähnten Liegenschaft einzuräumen.
Unbestritten ist, daß den Streitteilen die Parterrewohnung ihres Hauses N, E-8 als Ehewohnung diente. Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts, des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts hat die rechtsgestaltenden Befugnisse des Außerstreitrichters in Ansehung der Ehewohnung gegenüber der früheren Rechtslage wesentlich erweitert. So konnte der Außerstreitrichter nach § 3 der 6. DVzEheG hinsichtlich der im gemeinsamen Haus gelegenen Ehewohnung eine Benützungsregelung (EvBl. 1976/138; Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten) oder eine räumliche Teilung vornehmen und nach § 5 der 6. DVzEheG an einer von Ehegatten gemieteten Wohnung ein Mietverhältnis zugunsten eines Ehegatten begrunden. Nach § 87 EheG kann aber der Außerstreitrichter darüber hinaus, wenn die Ehewohnung im Alleineigentum, Miteigentum oder Wohnungseigentum der Ehegatten steht, auch die Übertragung des Eigentums, Miteigentums oder des Wohnungseigentums (des Anteiles eines Ehegatten am Mindestanteil und am gemeinsamen Wohnungseigentum) von einem Ehegatten auf den anderen anordnen (Ent - Hopf, Das neue Eherecht, 110; Hackl in "Schwerpunkte der Familienrechtsreform 1977/1978", herausgegeben von Ostheim, 162; Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 70 f.). Auch die Überweisungsregelung des § 18 der 6. DVzEheG hat durch die Bestimmung des § 235 AußStrG einen weiteren Anwendungsbereich erfahren, weil der Streitrichter auch eine die ehelichen Ersparnisse von Ehegatten betreffende Streitsache an den Außerstreitrichter zu überweisen hat. Dies gilt auch für die Teilungsklage nach § 830 ABGB, weil hier eine allerdings von anderen Grundsätzen beherrschte Teilung des gemeinsamen Vermögens geschiedener Ehegatten zu erfolgen hat, vom Gesetzgeber aber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde (916 BLgNR, XIV. GP, 31 f.). Besonders deutlich tritt dies in Erscheinung, wenn das gesamte zu teilende Liegenschaftsvermögen der geschiedenen Ehegatten deren eheliches Gebrauchsvermögen oder ehelichen Ersparnisse darstellt. In diesem Falle wird die Teilungsklage zur Gänze mit der Teilung durch den Außerstreitrichter kollidieren, der unter Umständen bei der Aufteilung des Vermögens der Ehegatten Alleineigentum zugunsten eines Ehegatten an einer bestimmten der Teilung unterliegenden Liegenschaft begrunden könnte.
Im vorliegenden Fall betrifft die Teilungsklage der Klägerin wohl nur teilweise das eheliche Gebrauchsvermögen der Streitteile, weil ihnen nur die Parterrewohnung ihres Hauses als Ehewohnung diente. Im übrigen ist strittig, ob eheliche Ersparnisse vorliegen. Im Hinblick auf die rechtsgestaltenden Befugnisse des Außerstreitrichters und die Unteilbarkeit des Teilungsanspruches nach § 830 ABGB ist auch dieser Fall nicht anders zu behandeln, als wenn die Teilungsklage zur Gänze eheliches Gebrauchsvermögen der Streitteile betreffen würde. Die Entscheidung des Streitrichters würde nämlich auch hier der vom Außerstreitrichter nach billigem Ermessen vorzunehmenden Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, allenfalls auch der ehelichen Ersparnisse, vorgreifen oder diese sogar unmöglich machen. Für die vorliegende Teilungsklage ist somit der streitige Rechtsweg zur Gänze unzulässig. Die Streitsache wurde daher vom Erstgericht mit Recht an den zuständigen Außerstreitrichter überwiesen. Dieser wird allerdings nur insoweit zu entscheiden haben, als tatsächlich eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Streitteile vorliegen. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung des Außerstreitrichters wäre für die Teilung der dann noch im Miteigentum der Streitteile verbleibenden Anteile an der fraglichen Liegenschaft der streitige Rechtsweg zulässig. Die vom Rekursgericht angeordnete Verfahrensergänzung zur Frage, ob der gemeinsame Liegenschaftsbesitz den ehelichen Ersparnissen der Streitteile zuzuordnen sei, ist somit entbehrlich, weil feststeht, daß auf jeden Fall ein Teil der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft der Aufteilung im Außerstreitverfahren unterliegt. Die in der Entscheidung EvBl. 1976/138 vertretene Ansicht, daß die Widmung eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden Hauses für Zwecke der Ehewohnung nach der Scheidung ihrer Ehe kein Teilungshindernis mehr bilde, ist im Hinblick auf die geänderte Rechtslage überholt.
Dem Revisionskurs des Beklagten war daher stattzugeben. Da es sich nur um ein Rekursverfahren handelt, konnte der OGH sofort in der Sache selbst entscheiden, obwohl nur ein Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz vorliegt (vgl. SZ 39/32 u. a.), und den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abändern. Die Kostenentscheidung grundet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Bestimmung des § 235 Abs. 2 AußStrG ist auf Rekurse im Zwischenstreit über die Überweisung an den Außerstreitrichter nicht anzuwenden.
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