OGH 7Ob726/88 (RS0026321)

OGH7Ob726/8823.2.1989

Rechtssatz

Bei § 1298 ABGB liegt die ratio der Beweislastumkehr deutlich in der Undurchsichtigkeit der Schuldnersphäre. Dieser Grundgedanke ist verallgemeinerungsfähig. (hier: Beweislast des Geschäftsführers einer GmbH dafür, dass der Schaden des Gläubigers zur Gänze oder zumindest teilweise auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre und der Gläubiger durch die Konkursverschleppung nur in seiner Quote verkürzt wurde).

Normen

ABGB §1298

7 Ob 726/88OGH23.02.1989

Veröff: EvBl 1989/122 S 462 = RZ 1989/39 S 114 = WBl 1989,155

7 Ob 2339/96pOGH22.10.1997

Auch; Veröff: SZ 70/215

4 Ob 61/99wOGH27.04.1999

Vgl; Beisatz: Beweisschwierigkeiten der Beklagten sind kein Grund für eine Beweislastumkehr, weil sie nicht darin begründet sind, dass die Sphäre des Klägers undurchsichtig wäre. (T1)

8 Ob 127/09yOGH22.10.2009

Vgl auch; Beisatz: Die ratio der Beweislastumkehr im Sinne des § 1298 ABGB liegt darin, dass die Schuldnersphäre für den Werkbesteller regelmäßig undurchsichtig ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19890223_OGH0002_0070OB00726_8800000_001

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