Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung der Vorinstanzen betrifft ausschließlich Kosten und Gebühren des Sachwalters Dr. Bertram G***. Wie bereits in derselben Sachwalterschaftssache mehrfach zum Ausdruck gebracht (7 Ob 543/87, 7 Ob 569/86 und 7 Ob 572/88), handelt es sich bei derartigen Beschlüssen um Entscheidungen im Kostenpunkte, gegen die gemäß § 14 AußStrG ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig ist.
Der unzulässige Revisionsrekurs des Hartwig F*** war daher zurückzuweisen.
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