Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 3 ZPO zu ergänzen.
Text
Begründung
Im Verfahren 13 Cg 87/86 hat das Landesgericht Salzburg das Begehren des Beklagten in diesem Verfahren, der Kläger in diesem Verfahren sei schuldig, ihm 170.450,40 S s.A. zu bezahlen, abgewiesen. nach Beweiswiederholung hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 3. November 1986, 6 R 128/86-11 im Sinne der Klage abgeändert und die Revision für nicht zulässig erklärt. Der Oberste Gerichtshof hat eine vom nunmehrigen Kläger eingebrachte außerordentliche Revision zurückgewiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger beim Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahme des oben erwähnten Verfahrens unter Hinweis auf hervorgekommene neue Beweismittel. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Oberlandesgericht Linz die Wiederaufnahmsklage abgewiesen, wogegen sich die Revision des Klägers richtet.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 535 ZPO gelten, falls die Klage nicht bei dem Gericht erhoben wird, welches in dem früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem höheren Gericht, für das Rechtsmittelverfahren jene Bestimmungen, die für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Demnach kann in Fällen, in denen das seinerzeitige Rechtsmittelgericht in erster Instanz über eine Wiederaufnahmsklage mit Urteil entscheidet, diese Entscheidung nur mit Revision angefochten werden. Für die Zulässigkeit der Revision gelten demnach die Bestimmungen des § 502 ZPO. Allerdings kommt hiebei § 502 Abs. 3 ZPO nicht zum Tragen, weil eine bestätigende Entscheidung nicht vorliegen kann. Übersteigt dagegen der Wert des Streitgegenstandes nicht 300.000,-- S, wohl aber 15.000,-- S, so ist die Revision nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO gegeben sind. Darüber hat aber gemäß § 500 Abs. 3 ZPO das Berufungsgericht einen entsprechenden Ausspruch zu machen (SZ 57/106).
Im vorliegenden Fall fehlt der Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO.
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