Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
In der Verlassenschaftssache nach dem am 27.5.1984 verstorbenen Josef S*** hat dessen Witwe Christine S*** den Rechtsanwalt Dr.Robert W*** am 4.6.1984 Vollmacht erteilt. Die Vollmacht, die ihn nach ihrem Inhalt unter anderem ermächtigt, bei Erbschaften bedingte oder unbedingte Erbserklärungen zu überreichen, wurde von Dr.W*** mit dem am 29.6.1984 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 5, vorgelegt.
Mit dem am 24.7.1985 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 61 hat Christine S***, vertreten durch Dr.Robert W***, sich als erbl.Witwe bedingt zum Erben erklärt und den Antrag gestellt, diese bedingte Erbserklärung zu Gericht anzunehmen.
Mit Punkt 1 des Beschlusses vom 7.2.1986, ON 76, nahm das Erstgericht die bedingte Erbserklärung der erblasserischen Witwe Christine S*** an; ihr Erbrecht auf Grund des Gesetzes wurde auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen.
Mit dem am 9.5.1986 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 79 gab Dr.W*** bekannt, daß das Vollmachtsverhältnis mit Christine S*** einvernehmlich aufgelöst worden sei.
Die Zustellung des Beschlusses ON 76 an Christine S*** erfolgte am 13.5.1986.
Den am 23.5.1986 von Christine S*** gegen Punkt 1 des Beschlusses ON 76 zu Protokoll gegebenen Rekurs (ON 81) mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß festgestellt werde, die von ihrem Vertreter Dr.W*** in ihrem Namen am 24.7.1985 zu Gericht abgegebene bedingte Erbserklärung sei ungültig, da sie nicht mit ihrer Zustimmung erfolgt sei, wies das Rekursgericht zurück. Das Erstgericht habe dem Antrag auf Annahme der bedingten Erbserklärung entsprochen. Werde aber dem Antrag einer Partei entsprochen, habe diese dagegen mangels Beschwer keine Rekurslegitimation. Unstimmigkeiten zwischen der erblasserischen Witwe und ihrem Rechtsfreund, betreffend eine Diskrepanz zwischen Vollmacht und Auftrag, könnten nicht in dem vorliegenden Verfahren ausgetragen werden.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes wendet sich Christine S*** mit dem Antrag, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß die Verlassenschaft so abgewickelt werde, wie wenn sie keine Erbserklärung abgegeben hätte, oder den Beschluß aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung zurückzuweisen. Es sei zwar richtig, daß dem Gericht die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Dr.W*** erst am 9.5.1986 bekanntgegeben worden sei. Christine S*** habe aber zumindest schon ein Jahr vorher keinen Kontakt mehr mit Dr.W*** gehabt. Die von Dr.W*** in ihrem Namen am 24.7.1985 zu Gericht abgegebene bedingte Erbserklärung beruhe auf einer Eigenmächtigkeit. Der Nachlaß sei überschuldet.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
§ 9 AußStrG billigt nur demjenigen ein Rechtsschutzinteresse zu, der sich durch die Verfügung des Gerichts beschwert erachten kann. Beschlüsse, mit denen einem der Parteidisposition unterliegenden Antrag stattgegeben wurde, die also dem Begehren oder dem Antrag der Partei entsprechen, können von dieser daher mangels einer Beschwer nicht angefochten werden (vgl. SZ 20/35, SZ 39/179, EFSlg 28.289 ua.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die der Parteidisposition entzogen ist und die von Amts wegen zu treffen war (5 Ob 205/72 ua.).
Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluß des Erstgerichtes ON 76 die in ihrem Ermessen liegende Erklärung der erblasserischen Witwe, die bedingte Erbserklärung abzugeben, zur Kenntnis genommen und ihrem Antrag, diese Erklärung zu Gericht anzunehmen, entsprochen. Mit Recht hat deshalb das Rekursgericht die Ansicht vertreten, die erblasserische Witwe sei durch den von ihr angefochtenen Beschluß nicht beschwert, und hat das dagegen erhobene Rechtsmittel zurückgewiesen. Dem Rekurs der erblasserischen Witwe an den Obersten Gerichtshof mußte deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
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