Spruch:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, das gesetzliche Verfahren über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund einzuleiten.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes mit der Begründung als verspätet zurück, das Urteil sei dem Klagevertreter am 14. 3. 2000 zugestellt, die Berufung aber erst am 12. 4. 2000 und damit einen Tag nach dem Ende der 4-wöchigen Berufungsfrist zur Post gegeben worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Kläger erhobene Rekurs ist jedenfalls - ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage - zulässig (RIS-Justiz RS0043882; RS0042770; Kodek in Rechberger2 Rz 3 zu § 519 mwN) und auch berechtigt:
Das Urteil der ersten Instanz wurde von einem damals in der Kanzlei des Klagevertreters beschäftigten Rechtsanwaltsanwärter entgegengenommen, der die Empfangsbestätigung am Rückschein mit 14. 3. 2000 datierte. Der Rekurswerber macht geltend, dass diese Datierung irrtümlich erfolgt sei. Tatsächlich sei das Urteil, wie der Stempelaufdruck des Zustellers am Rückschein beweise, erst am 15. 3. 2000 zugestellt worden, weshalb die Berufung rechtzeitig sei.
Dies trifft nach der Aktenlage zu. Wie aus dem betreffenden Stempelaufdruck ersichtlich ist und der Zusteller, der vom Erstgericht als Auskunftsperson vernommen wurde, auch bestätigt hat, erfolgte die Zustellung - wie im Übrigen auch die Zustellungen an den Beklagten und den Nebenintervenienten - erst am 15. 3. 2000.
Da die Berufung demnach fristgerecht erhoben wurde, war spruchgemäß zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0041391; zuletzt etwa 7 Ob 146/98s).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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