OGH 7Ob691/89 (RS0070761)

OGH7Ob691/8914.12.1989

Rechtssatz

Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und ihn vor einer Übervorteilung zu schützen.

Normen

MRG §30 Abs2 Z13

7 Ob 691/89OGH14.12.1989
9 Ob 702/91OGH24.04.1991

nur: Der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG besteht für den Mieter darin, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen. (T1) Beisatz: Eine am Zweck der Formvorschrift orientierte Auslegung führt dahin, die Gültigkeit von dem Umfang des vereinbarten Kündigungsgrundes lediglich einschränkenden Abreden nicht von der Einhaltung der Schriftform abhängig zu machen. (T2)

6 Ob 274/07yOGH24.01.2008

Auch; Beisatz: Den Anforderungen der Schriftlichkeit ist jedenfalls dort Genüge getan, wo dem von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag unmittelbar ein Beiblatt angefügt ist, das die besonders vereinbarten Kündigungsgründe enthält, und zwar insbesondere dann, wenn sogar der Mieter das Beiblatt unterfertigt hat. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19891214_OGH0002_0070OB00691_8900000_001

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